"Black Friday" ist Wortmarke, deutsche Händler werden abgemahnt

Freitag in einer Woche findet erneut der so genannte Black Friday statt, das ist traditionell der große US-amerikanische Schnäppchentag, der auf Thanksgiving folgt. In den USA ist der Begriff längst in der Alltagssprache eingegangen, auch bei uns ist er vielen vertraut. Doch ein Unternehmen hat sich ihn schützen lassen und verschickt nun fleißig Abmahnungen.
Microsoft Store, Black Friday, Cybermonday
Walmart

In Deutschland seit zehn Jahren üblich

Zahlreiche Online-Händler veranstalten am 25. November einen "Black Friday" und bieten diverse Schnäppchen an, heutzutage sind vor allem Technikprodukte angesagt. In den USA ist der Brückentag zwischen Thanksgiving und dem Wochenende seit Jahrzehnten der Start des Weihnachtsgeschäftes. Im deutschsprachigen Raum gibt es ihn seit etwa zehn Jahren, 2006 hat Apple erstmals an diesem Tag Sonderrabatte angeboten, seither haben sich viele andere Händler dieser Tradition angeschlossen und nennen sie auch so.

Doch in Deutschland könnte die Verwendung des Begriffes "Black Friday" nun unangenehme Folgen haben: Denn ein Unternehmen namens Super Union Holdings hat ihn sich Ende 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke schützen lassen. Dieser Schutz ist für alle nur denkbaren Kategorien gültig, laut t3n reicht die Palette von A wie Akkumulator bis hin zu Z wie Zirkusdarbietung. Infografik: Black Friday und Cyber Monday in DeutschlandBlack Friday und Cyber Monday in Deutschland Das lässt vermuten, dass hier ein Troll tätig ist, denn eine ernsthafte Nutzung des Begriffs scheint das nicht zu sein. Welchem Zweck die Markeneintragung offenbar dient, wird nun deutlich: Denn laut der IT-Recht Kanzlei München hat die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, auch bereits erste Abmahnungen über anwaltliche Vertretungen in Deutschland verschickt.

Dort schreibt man, dass es keine Zweifel gebe, dass "Black Friday" rechtmäßig als Marke eingetragen ist und diese theoretisch auch eingemahnt werden darf. Die Kanzlei führt weiter aus, dass die Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 100.000 Euro zu tragen seien, zudem ist eine Unterlassungserklärung mit einer drohenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro abzugeben.

"Fragwürdig"

Trotz der angegebenen Rechtmäßigkeit der Wortmarke halten die Münchner Anwälte diese in diesem Fall aber für "fragwürdig": Denn "Black Friday" dürfte mittlerweile als "beschreibend" gelten. Aber: "Solange ein Löschungsantrag nicht erfolgreich war, gilt die Registerlage", so Felix Barth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Laut t3n können abgemahnte Händler derzeit nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die nur für die Dauer der Gültigkeit der Wortmarke greift. Das setzt aber voraus, dass ein Unternehmen tatsächlich dagegen vorgeht und die Löschung durchsetzt.

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