EuGH-Gutachten: E-Book oder Buch soll für Bibliotheken egal sein

Öffentliche Bibliotheken sollen E-Books genauso an ihre Nutzer ausleihen können, wie sie es mit gedruckten Exemplaren tun. Zu dieser Einschätzung kommt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem juristischen Gutachten zu einem entsprechenden Rechtsstreit.
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Bibliotheken können derzeit problemlos gedruckte Bücher in ihren Bestand aufnehmen und an jeden ausleihen, der sie lesen möchte. Bisher ist es aber nur in Ausnahmefällen möglich, dass die Einrichtung ihren Nutzern den Laufweg erspart und die Werke über eine Webseite schlicht als E-Book bereitstellt. Dagegen sträuben sich die Verlage in den meisten Fällen.

Rechtlich steht einem entsprechenden Modell allerdings nichts entgegen. Grundsätzlich muss es möglich sein, dass eine Bibliothek einem Interessenten ein E-Book für eine befristete Zeit zur Nutzung überlässt. Diese Einschätzung leitet der Generalanwalt Maciej Szpunar aus einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006 ab, die das Recht zum Vermieten und Verleihen von Büchern regelt. Darin sind E-Books zwar noch nicht explizit erwähnt - das ist nach Ansicht Szpunar aber nur der Tatsache geschuldet, dass die Technologie damals noch in den Kinderschuhen steckte und daher keine gesonderte Beachtung fand.

Der Autor soll entscheiden

Ganz besonders betonte der Generalanwalt dabei, dass es nicht Sache der Verlage sei, zu entscheiden, ob und wie ein Buch in digitaler Form über Bibliotheken bereitgestellt werden kann und soll. Aus dem Urheberrecht kann hergeleitet werden, dass diese Entscheidung allein dem Autor zufällt.

Das wäre für diesen auch von Vorteil. Denn die Leihbücher in Bibliotheken werden gesondert von den jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften vergütet. Werden E-Books in gleicher Form behandelt, kann der Autor sein Werk freigeben und bekommt direkt Tantiemen aus den jeweiligen Ausschüttungen. Bisher ist die Möglichkeit einer Online-Ausleihe aber in der Praxis eine Vertragsangelegenheit zwischen den Bibliotheken und den jeweiligen Verlagen.

Die Einschätzung des Generalanwaltes ist für die Richter am EuGH nicht bindend. In den allermeisten Fällen folgen die Urteile aber im Kern diesen Gutachten.
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