BGH: ISPs müssen Daten privater User herausgeben

Internet-Provider müssen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann die Daten von ihren Kunden an die Rechteinhaber herausgeben, wenn die Tat nicht in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat. Somit lässt sich problemlos auch für einzelne Songs abmahnen, die über eine Filesharing-Plattform angeboten werden.
Eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich über mehrere Instanzen zog, beruhte auf der Verfügbarkeit eines Songs des Sängers Xavier Naidoo. Dessen Plattenfirma bemängelte, dass der Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" vom Album "Alles kann besser werden" in einer Filesharing-Plattform verfügbar war. Ein beauftragtes Drittunternehmen sicherte die Zeitpunkte und IP-Adressen der jeweiligen Nutzer. Anschließend wurde eine Verfügung beantragt, nach der die Deutsche Telekom die jeweiligen Kunden hinter den Adressen identifizieren sollte.

In erster Instanz verweigerte das Landgericht Köln im September letzten Jahren seine Zustimmung. Auch das Oberlandesgericht Köln blieb in zweiter Instanz dieser Linie treu und berief sich darauf, dass die Bereitstellung nicht in einem gewerblichen Kontext geschah. Dieser wird zwar auch bei Privatnutzern schnell angenommen, wenn zwar kein Geld verdient, aber Material in größerem Umfang angeboten wird - bei einer einzelnen Datei sah man dies dann aber doch anders.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der unteren Instanzen nun aber auf und gab dem Antrag der Rechteinhaber statt. Denn die Möglichkeit, eine Herausgabe der Daten zu erzwingen, ergibt sich nach Auffassung der Richter bei einer "offensichtlichen Rechtsverletzung" - und die Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Stückes in einer Filesharing-Plattform ist eine solche. Eine Einschränkung auf ein gewerbliches Ausmaß sei hier nicht vorgesehen, hieß es.

Dies erschließt sich laut dem Urteil nicht nur aus dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, sondern auch aus deren Intention. Ziel sei es, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Sollte sich die Herausgabe der Nutzerdaten auf den gewerblichen Rahmen beschränken, wären die Rechteinhaber Verstößen im privaten Rahmen schutzlos ausgeliefert.
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