Urteil: Google Bildersuche verletzt kein Copyright
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich.
Auch der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Klägerin zwar nicht ihr direktes Einverständnis gegeben hat, die Bilder in die Suchmaschine aufzunehmen, allerdings hat sie auch nicht von den Mittel Gebrauch gemacht, mit denen sie ihre Werke von der Bildersuche hätte ausnehmen können.
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Michael Diestelberg
Redakteur bei WinFuture
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