Twitter-Nutzer bei Link auf illegale Inhalte haftbar
In dem Artikel hatte das Gericht die Verantwortung eines Anwenders zu bewerten, der in einem Tweet ein Forum verlinkte. Dort fanden sich falsche und wettbewerbswidrige Aussagen über ein Unternehmen, das eine einstweilige Verfügung beantragte.
Das Gericht gab diesem Ansinnen statt und untersagte dem Nutzer, weiterhin Links zu jenem Forum zu verbreiten. Mit der Entscheidung wird angenommen, dass die Verantwortung für Links für Twitter-Nutzer ebenso gilt, wie für Betreiber eigenständiger Webseiten.
Der Betroffene kann gegen die Verfügung Widerspruch einlegen. Erst dies würde die Möglichkeit ergeben, die Haftungsfrage ausführlich in einem ordentlichen Verfahren zu prüfen. Immerhin kann die Rechtslage massive Auswirkungen auf die Praxis haben.
Der Inhalt einer fremden Webseite, auf die verlinkt wurde, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Der Linksetzende muss mit dem Risiko leben, dass er dann womöglich auf illegale Inhalte verlinkt. Allerdings lässt sich diese Gefahr recht gut in Grenzen halten.
Bei Twitter kommt jedoch ein zusätzlicher Unsicherheits-Faktor hinzu, da häufig Kurz-URL-Dienste zum Einsatz kommen. Es kam bereits vor, dass deren Datenbanken geknackt wurden und zahlreiche Tweets dann auf Phishing-Seiten und ähnliches verwiesen.
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