Unlauterer Wettbewerb: Telekom vom BGH verurteilt

Recht, Politik & EU Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Revisionsantrag der Deutschen Telekom gegen ein Urteil, nachdem der Konzern sich im Wettbewerb unlauter verhalten habe, vor einiger Zeit abgewiesen. Gemäß der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung soll das Chaos bei der Umstellung eines Preselection-Vertrages nicht zufällig zustande gekommen sein. Der eigentliche Fall ereignete sich bereits im Jahr 2003 und zog sich durch die Instanzen, bisher schließlich beim BGH behandelt werden musste.

Der betroffene Kunde hatte damals seit 1999 einen Preselection-Vertrag mit Freenet laufen. Dieser regelte die automatische Abwicklung der Ferngespräche über den alternativen Anbieter, während die Ortsgespräche weiterhin von der Telekom vermittelt wurden. Im Rahmen eines Haustürgeschäftes unterschrieb der Kunde einen neuen Preselection-Vertrag mit der Colt Telecom.

Diese gab daraufhin die Umstellung des Anschlusses bei der Telekom in Auftrag. Allerdings trat der betroffene Kunde eine Woche nach Abschluss des Vertrages von dem Geschäft zurück, was sein Recht war. Kurz darauf wurde er aber als neuer Kunde beim neuen Anbieter begrüßt.

Erst nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst wurde die Rückabwicklung eingeleitet. Die Telekom stellte ihn aber nicht, wie beauftragt, zurück auf seine Freenet-Preselection, sondern ließ die Gespräche fortan komplett über ihr Netz laufen. Dies fiel dem Kunden erst Monate später auf.

Freenet klagte wegen des Vorfalls gegen die Telekom. Das Unternehmen brachte vor Gericht vor, dass es sich nicht, wie von der Telekom behauptet, um ein Einzelfallversehen gehandelt habe. Der Konzern organisiere sein Unternehmen vielmehr ganz bewusst so, dass derartige "Missverständnisse" provoziert würden, hieß es.

Dem folgte das BGH nun - unter anderem auch deshalb, weil die Telekom in einer früheren Instanz nicht von einem Versehen sprach. Damals hieß es, die Voreinstellung auf "Freenet City Line" sei für den durchführenden Mitarbeiter nicht möglich gewesen, weil man diese Bezeichnung keinem bestimmten Anbieter habe zuordnen können. Gegen die Telekom erging daher nun ein Unterlassungsurteil.
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