Privat-Verkauf von Kopierschutz-Knackern verboten
Dem entsprechend können private Anbieter von der Musikindustrie ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden und müssen die Verfahrenskosten zahlen. Das entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dritter Instanz.
Ein Nutzer hatte ein solches Programm bei eBay zum Verkauf angeboten. Daraufhin wurde er von der Musikindustrie abgemahnt. Der Verkäufer erklärte sich bereit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, lehnte es aber ab, die Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 Euro zu bezahlen.
Der Betroffene strengte daraufhin eine Feststellungsklage an, in der klargestellt werden sollte, das ihn die Musikindustrie nicht finanziell zur Verantwortung ziehen könne. Das zuständige Amtsgericht hatte der Klage zuerst stattgegeben. Das Berufungsgericht wies sie allerdings in zweiter Instanz ab.
Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshofs. Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. "Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote", hieß es in der Entscheidung.
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