Verbot von MP3-Playern im Straßenverkehr gefordert
"Wer sich mit Stöpseln im Ohr den Kopf voll dröhnt, kriegt vom Verkehr nur wenig und von Klingelzeichen, Hupen und von Martinshörnern überhaupt nichts mit", sagte ACE-Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp. Wenn die akustischen Warnsignale der anderen Verkehrsteilnehmer überhört werden, so steigt das Unfallrisiko. Daher fordert der ACE ein generelles Verbot von Musik-Playern im Straßenverkehr.
Bereits jetzt wird dieser Vorschlag scharf kritisiert, denn ein Unterschied zu gewöhnlichen Musikanlagen im Auto ist nicht zu erkennen. Auch hier kann man sein Auto so ausrüsten, dass man akustische Warnsignale nicht mehr wahrnimmt. Dazu wollte der Auto Club Europa bisher aber keinen Kommentar abgeben. Derzeit werden derartige Fälle vom Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung abgedeckt, der besagt, dass Sicht und Gehör im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Update:
Inzwischen hat der Auto Club Europa auf die Kritik reagiert. Hier einige Auszüge aus der Stellungnahme:
Es ist sicherlich richtig, dass man nicht alle Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer, die geeignet sind vom Verkehrsgeschehen abzulenken, verbieten kann oder sollte. Die Straßenverkehrsordnung hat aber in dem weithin unbekannten § 23 zumindest eine Vorbewertung dahingehend getroffen, dass Fahrzeugführer eine Beeinträchtigung ihres Gehörs während der Fahrt zu vermeiden haben. Es ist also entgegen einer verbreiteten Auffassung keineswegs zulässig, sich im Auto permanent mit Musik "vollzudröhnen" und dadurch an der rechtzeitigen Wahrnehmung wichtiger akustischer Signale gehindert zu sein.
Die genannte Bestimmung gilt allerdings nur für Fahrzeugführer, also beispielsweise nicht für Fußgänger und Inlineskater. Zumindest für die letzt genannte Gruppe erscheint uns dies aber nicht konsequent, da sie ähnliche Geschwindigkeiten wie Radfahrer erreichen kann und auch für Radfahrer als "Fahrzeugführer" § 23 StVO gilt. Hier eine "Gleichberechtigung" herzustellen, war unser Ansatz, da letzten Endes im heutigen Straßenverkehr alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen in der Lage sein müssen, ihre Umgebung ungehindert akustisch wahrzunehmen. Dies kann für sie und andere im Einzelfall sogar lebensrettend sein.
Ob es hierzu eines regelrechten Verbots bedarf, ist eine andere Sache. Vielleicht reicht schon ein verändertes Bewusstsein für diese spezifischen Gefährdungslagen aus, die, wie wir meinen, leicht vermeidbar sind und auf keinen Fall Menschenleben kosten dürfen. Dass die Klärung der Unfallursächlichkeit eines solchen MP3-Players Schwierigkeiten bereiten kann, steht außer Frage.
Bereits jetzt wird dieser Vorschlag scharf kritisiert, denn ein Unterschied zu gewöhnlichen Musikanlagen im Auto ist nicht zu erkennen. Auch hier kann man sein Auto so ausrüsten, dass man akustische Warnsignale nicht mehr wahrnimmt. Dazu wollte der Auto Club Europa bisher aber keinen Kommentar abgeben. Derzeit werden derartige Fälle vom Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung abgedeckt, der besagt, dass Sicht und Gehör im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Update:
Inzwischen hat der Auto Club Europa auf die Kritik reagiert. Hier einige Auszüge aus der Stellungnahme:
Es ist sicherlich richtig, dass man nicht alle Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer, die geeignet sind vom Verkehrsgeschehen abzulenken, verbieten kann oder sollte. Die Straßenverkehrsordnung hat aber in dem weithin unbekannten § 23 zumindest eine Vorbewertung dahingehend getroffen, dass Fahrzeugführer eine Beeinträchtigung ihres Gehörs während der Fahrt zu vermeiden haben. Es ist also entgegen einer verbreiteten Auffassung keineswegs zulässig, sich im Auto permanent mit Musik "vollzudröhnen" und dadurch an der rechtzeitigen Wahrnehmung wichtiger akustischer Signale gehindert zu sein.
Die genannte Bestimmung gilt allerdings nur für Fahrzeugführer, also beispielsweise nicht für Fußgänger und Inlineskater. Zumindest für die letzt genannte Gruppe erscheint uns dies aber nicht konsequent, da sie ähnliche Geschwindigkeiten wie Radfahrer erreichen kann und auch für Radfahrer als "Fahrzeugführer" § 23 StVO gilt. Hier eine "Gleichberechtigung" herzustellen, war unser Ansatz, da letzten Endes im heutigen Straßenverkehr alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen in der Lage sein müssen, ihre Umgebung ungehindert akustisch wahrzunehmen. Dies kann für sie und andere im Einzelfall sogar lebensrettend sein.
Ob es hierzu eines regelrechten Verbots bedarf, ist eine andere Sache. Vielleicht reicht schon ein verändertes Bewusstsein für diese spezifischen Gefährdungslagen aus, die, wie wir meinen, leicht vermeidbar sind und auf keinen Fall Menschenleben kosten dürfen. Dass die Klärung der Unfallursächlichkeit eines solchen MP3-Players Schwierigkeiten bereiten kann, steht außer Frage.
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Michael Diestelberg
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