Mobilfunk-Anbieter dürfen nicht immer Geld für Ersatz-SIM verlangen
Wer gelegentlich die SIM-Karte in seinem Mobilgerät wechselt, dürfte bereits erlebt haben, dass auch diese irgendwann kaputt oder verloren gehen kann. Für Ersatz wird dann vom Provider gern eine Gebühr erhoben, die in manchen Fällen schlicht rechtswidrig ist.
14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Gericht. Denn die Vertragsklausel mit der genannten Preisforderung würde auch gelten, wenn der SIM-Tausch nicht durch Verschulden des Anwenders zustande kommt. Dies wäre aber eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ob der Provider in Revision beim Bundesgerichtshof geht oder einfach seine Klauseln anpasst, steht noch nicht fest.
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Ohne SIM kein Service
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem Anbieter Drillisch Online, der unter verschiedenen Markennamen agiert - hier ging es um Mobilfunkangebote, die über Simplytel vertrieben wurden.14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Ausgang noch ungewiss
Die Verbraucherschützer sahen das nicht als gerechtfertigt an. Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV, stellte klar, dass die SIM-Karte die grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass Kunden den gebuchten Mobilfunkdienst nutzen können. Daher müsse der Provider ihnen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen.Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf.
Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Gericht. Denn die Vertragsklausel mit der genannten Preisforderung würde auch gelten, wenn der SIM-Tausch nicht durch Verschulden des Anwenders zustande kommt. Dies wäre aber eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ob der Provider in Revision beim Bundesgerichtshof geht oder einfach seine Klauseln anpasst, steht noch nicht fest.
Zusammenfassung
- OLG Frankfurt entscheidet gegen Gebühr für Ersatz-SIM
- Verbraucherzentrale klagt gegen Drillisch Online
- 15 Euro für eine Ersatz-SIM-Karte gefordert
- Keine kostenlosen Ausnahmen vorgesehen
- SIM-Karte muss ohne Zusatzkosten bereitgestellt werden
- Ersatzkarte als grundlegende Leistung, nicht extra zu bezahlen
- Urteil noch nicht rechtskräftig, Revision möglich
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