Springer vs. AdBlock Plus geht in die entscheidende Runde beim BGH
Seit vielen Jahren streitet sich der Springer-Verlag bereits mit der Eyeo GmbH, letztere ist für den bekannten (aber längst nicht einzigartigen) Werbeblocker AdBlock Plus bekannt. Konkret will Springer Adblocker als Urheberrechtsverstoß klassifizieren. Nun ist der BGH am Zug.
2023 scheiterte Springer auch in der Berufung und das ist der Grund, warum es nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) geht. Wie TorrentFreak berichtet, ist die Argumentation des Verlages unverändert: "Die Klägerin macht - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - geltend, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden", schreibt der BGH.
Das oberste Gericht der Bundesrepublik weiter:
Laut TorrentFreak würde ein (unwahrscheinlicher) Springer-Erfolg für Aspekte wie etwa die Legalität des Betriebs einer Firewall "unangenehm" nahekommen. "Zumindest scheint die Frage, wer entscheiden darf, welche Daten durch ein Netzwerk, das Springer nicht gehört, zu einem Computer gelangen dürfen, der ihm ebenfalls nicht gehört, eine wichtige zu sein", so das renommierte Filesharing-Blog. Für Nutzer oder auch Springer würde sich durch ein Urteil in der Praxis ohnehin nichts ändern.
Siehe auch:
Springer und Sony: Zwei Fälle, eine juristische Frage
Der Springer-Verlag hat dazu gleich mehrere Gerichtsniederlagen erlitten. Das Landgericht Hamburg stellte Anfang 2022 fest, dass ein Adblocker zwar die Ausgabe einer Webseite manipuliert, nicht aber die übertragenen Daten. Springer indes versuchte einen technischen und juristischen Vergleich zu einem Fall, bei dem es um die PlayStation Portable von Sony ging. Dabei urteilte ein anderes Gericht, dass eine Manipulation des Codes im Speicher, um schummeln zu können, einen Urheberrechtsverstoß darstellt.2023 scheiterte Springer auch in der Berufung und das ist der Grund, warum es nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) geht. Wie TorrentFreak berichtet, ist die Argumentation des Verlages unverändert: "Die Klägerin macht - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - geltend, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden", schreibt der BGH.
Das oberste Gericht der Bundesrepublik weiter:
Bei Aufruf der Webseiten durch den Webbrowser wird die HTML-Datei in den Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers übertragen. Zur Anzeige der HTML-Datei interpretiert der Webbrowser ihren Inhalt, wobei er zusätzliche Datenstrukturen anlegt. Die Klägerin sieht in der Beeinflussung dieser Datenstrukturen durch den Werbeblocker eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.Bei einer Anhörung vergangene Woche machte der BGH aber klar, dass man sich mit einer Entscheidung Zeit lassen wird. Denn man will abwarten, wie das Urteil zum bereits erwähnten Fall der Sony-Konsole PSP ausfallen wird. Dieser Fall liegt mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof. Sollte der EuGH gegen Sony entscheiden, dann kann sich auch Springer einen Erfolg abschminken. Die beiden Fälle haben zwar im Detail ihre Unterschiede, im Prinzip handelt es sich um dieselbe technische und rechtliche Fragestellung.
Laut TorrentFreak würde ein (unwahrscheinlicher) Springer-Erfolg für Aspekte wie etwa die Legalität des Betriebs einer Firewall "unangenehm" nahekommen. "Zumindest scheint die Frage, wer entscheiden darf, welche Daten durch ein Netzwerk, das Springer nicht gehört, zu einem Computer gelangen dürfen, der ihm ebenfalls nicht gehört, eine wichtige zu sein", so das renommierte Filesharing-Blog. Für Nutzer oder auch Springer würde sich durch ein Urteil in der Praxis ohnehin nichts ändern.
Zusammenfassung
- Springer-Verlag streitet mit Eyeo GmbH über Adblocker
- Springer sieht in Adblockern einen Urheberrechtsverstoß
- Mehrere Gerichtsniederlagen für Springer bis 2023
- BGH prüft nun die Argumente des Verlages
- Springer beruft sich auf ausschließliche Nutzungsrechte
- BGH wartet auf relevante Entscheidung des EuGH
- Ein Springer-Erfolg könnte rechtliche Fragen aufwerfen
Siehe auch:
- YouTube: Die verschärfte Gangart gegen Adblocker zeigt Wirkung
- Nächster Streich gegen Adblocker: YouTube springt ans Ende von Videos
- Werbung in Windows? Jetzt kommen 'Adblocker' für das Betriebssystem
- YouTube: Nicht Google machte Seite langsam, sondern Adblock selbst
- Google macht YouTube für Nutzer von Adblockern laggy und langsam
Thema:
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