Verfassungsgericht: Geheimdienste geben der Polizei zu viele Daten
Die deutschen Geheimdienste dürfen Daten nicht in dem bisherigen Maße an Polizeibehörden weitergeben. Insbesondere der Verfassungsschutz steht dabei im Blickpunkt einer entsprechenden Beschwerde, die Karlsruhe als berechtigt anerkannte.
Das Bundesverfassungsgericht hat dort nun entschieden, dass der Inlandsgeheimdienst teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen hat, als personenbezogene Daten an andere Behörden weitergereicht wurden. Der Verfassungsschutz agierte dabei zwar im Rahmen des Verfassungsschutzgesetzes, doch seien in diesem einige Regelungen enthalten, die entweder zu schwammig formuliert sind oder generell als unverhältnismäßig angesehen werden können.
Die Karlsruher Richter räumten ein, dass es grundsätzlich natürlich ein berechtigtes Anliegen hinter den Datenweitergaben gibt. Denn sie dienen dem legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen. "Dass die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse zur Erreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel", hieß es.
Die Verfassungsbeschwerde wurde ursprünglich im Jahr 2013 eingereicht. Zwischenzeitlich gab es Änderungen an den Gesetzesgrundlagen, die einen Teil der Klage überflüssig werden ließen. Daher wurde letztlich auch nur der Rest der Beschwerde verhandelt. Die Entscheidung fiel in Karlsruhe bereits Ende September, sie wurde aber erst jetzt veröffentlicht.
Siehe auch:
Die Karlsruher Richter räumten ein, dass es grundsätzlich natürlich ein berechtigtes Anliegen hinter den Datenweitergaben gibt. Denn sie dienen dem legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen. "Dass die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse zur Erreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel", hieß es.
Trennungsgebot nicht umgehen
Das Problem liege in der ebenfalls von der Verfassung vorgegebenen Verhältnismäßigkeit und den Befugnissen der Behörden. So darf der Verfassungsschutz beispielsweise nur solche Informationen an eine Polizeibehörde weitergeben, die diese mit den ihr erlaubten Mitteln ebenfalls beschaffen dürfte. Denn sonst wäre die strikte Trennung zwischen den Behörden, die aus guten Gründen der mit Gewaltbefugnissen ausgestatteten Polizei keine geheimdienstlichen Ermittlungen erlaubt, schlicht hinfällig.Die Verfassungsbeschwerde wurde ursprünglich im Jahr 2013 eingereicht. Zwischenzeitlich gab es Änderungen an den Gesetzesgrundlagen, die einen Teil der Klage überflüssig werden ließen. Daher wurde letztlich auch nur der Rest der Beschwerde verhandelt. Die Entscheidung fiel in Karlsruhe bereits Ende September, sie wurde aber erst jetzt veröffentlicht.
Siehe auch:
Thema:
Neueste Downloads
Neue Nachrichten
Beliebte Nachrichten
Videos
❤ WinFuture unterstützen
Sie wollen online einkaufen?
Dann nutzen Sie bitte einen der folgenden Links,
um WinFuture zu unterstützen:
Vielen Dank!
Alle Kommentare zu dieser News anzeigen