Gericht: Netflix-Vertragsklausel zu Preiserhöhungen ist ungültig
Der Streaming-Dienst Netflix darf nicht ohne Weiteres die Abopreise anheben. Die Klausel im Vertrag mit den Nutzern ist in der bisherigen Form ungültig, hat das Landgericht Berlin aufgrund einer Klage von Verbraucherschützern jetzt entschieden.
"Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen", erklärte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) den Standpunkt ihrer Organisation. "Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten."
Fair und transparent ist es nicht gerade, wenn Netflix sich in den Vertragsbestimmungen das Recht einräumt, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern. Als Grund dafür genügt es, "die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln". Dazu gehören nach Angaben des Unternehmens unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.
Darüber hinaus fehle es in der Klausel auch an Ausgewogenheit. Denn für die Preise ist im Grunde nur der Weg nach oben vorgesehen. Stattdessen wäre es nötig, dass auch die Möglichkeit gegeben ist, dass beispielsweise sinkende Kosten etwa bei der Lizenzierung zumindest teilweise auch an die Nutzer weitergegeben werden. Netflix sieht das naturgemäß anders - und hat direkt Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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Fair und transparent ist es nicht gerade, wenn Netflix sich in den Vertragsbestimmungen das Recht einräumt, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern. Als Grund dafür genügt es, "die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln". Dazu gehören nach Angaben des Unternehmens unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.
Preissenkungen nicht vorgesehen
Das allerdings sind auch nach Einschätzung des Berliner Gerichts keine klaren Kriterien, nach denen der Verbraucher nachvollziehen kann, ob die Preisänderung gerechtfertigt ist. Angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern sei jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben, hieß es.Darüber hinaus fehle es in der Klausel auch an Ausgewogenheit. Denn für die Preise ist im Grunde nur der Weg nach oben vorgesehen. Stattdessen wäre es nötig, dass auch die Möglichkeit gegeben ist, dass beispielsweise sinkende Kosten etwa bei der Lizenzierung zumindest teilweise auch an die Nutzer weitergegeben werden. Netflix sieht das naturgemäß anders - und hat direkt Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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