BGH bestätigt, dass Netflix seine Preise nicht erhöhen darf, wie es will
Preiserhöhungen sind beim Streaming-Dienst Netflix leider keine Seltenheit und diese wird es wohl auch künftig geben. In Sachen Nutzungsbedingungen muss das Unternehmen aber nachbessern, denn eine bisher verwendete Klausel wurde vom Gericht einkassiert.
Bisher hatte der Streaming-Dienst in seinen Nutzungsbedingungen eine Passage, die dem Unternehmen de facto einen Freifahrtsschein hinsichtlich Preiserhöhungen ausstellte. Freilich machte das Unternehmen davon nicht zwangsläufig bzw. ungehemmt Gebrauch, gegen die grundsätzliche Existenz hat der Verbraucherzentrale Bundesverband jedoch geklagt und nun in letzter Instanz Recht bekommen.
In der strittigen Klausel hieß es in einer recht bzw. zu allgemein formulierten Passage: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Einschränkung war hier lediglich, dass die Abonnenten zumindest 30 Tage im Voraus über solche Anpassungen informiert werden.
Wie Meedia berichtet, führt der Streaming-Dienst als Argument an, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sowie von Angebot und Nachfrage abhängig sei. Dazu käme auch noch, so Netflix, dass Lizenzkosten für Inhalte großen Schwankungen unterlägen.
Obwohl das Berliner Gericht damals keine Revision zuließ, hat Netflix versucht, diese per so genannter Nichtzulassungsbeschwerde durchzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun aber abgewiesen - und zwar weil der Streitwert unter 20.000 Euro liegt, was in diesem Fall die erforderliche Schwelle gewesen wäre.
In der strittigen Klausel hieß es in einer recht bzw. zu allgemein formulierten Passage: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Einschränkung war hier lediglich, dass die Abonnenten zumindest 30 Tage im Voraus über solche Anpassungen informiert werden.
Wie Meedia berichtet, führt der Streaming-Dienst als Argument an, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sowie von Angebot und Nachfrage abhängig sei. Dazu käme auch noch, so Netflix, dass Lizenzkosten für Inhalte großen Schwankungen unterlägen.
Nur begründete Erhöhungen rechtens
Dagegen hatten die Verbraucherzentralen geklagt und bekamen Ende 2019 vor dem Berliner Kammergericht Recht. Dort wurde geurteilt, dass so eine Klausel zwar rechtens sein kann, allerdings nur dann, wenn es um konkrete Kostensteigerungen geht, diese müssten auch einzeln belegt werden. Preiserhöhungen, die mit Gewinn zusammenhängen, sind hingegen untersagt.Obwohl das Berliner Gericht damals keine Revision zuließ, hat Netflix versucht, diese per so genannter Nichtzulassungsbeschwerde durchzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun aber abgewiesen - und zwar weil der Streitwert unter 20.000 Euro liegt, was in diesem Fall die erforderliche Schwelle gewesen wäre.
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