Tesla darf für das Model 3 nicht mehr mit Autopilot-Funktionen werben
Der E-Auto-Pionier Tesla Motors hatte in Deutschland seine Fahrzeuge mit Fahrzeugassistenz-Funktionen beworben, die jetzt als irreführend vom Landgericht München I untersagt wurden. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt und Recht bekommen.
Dabei ging es konkret um Werbeaussagen, die man auf der Tesla-Website zum Beispiel beim Model 3 sehen konnte. Tesla beschrieb dabei unter anderem einige Fahrzeugassistenz-Funktionen, die in Deutschland noch gar nicht zugelassen sind. Die Wettbewerbszentrale hatte kritisiert, dass der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. "Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind", erläutert die Wettbewerbszentrale. Der Verbraucher kann also gar kein Fahrzeug mit den beworbenen Eigenschaften erhalten.
Dabei wurde der Eindruck erweckt, es gehe um vollautomatisiertes Fahren:
Beanstandet wurden nun vom Gericht die Passagen "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" und "Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts". Sie sind irreführend und dürfen so nicht genutzt werden, da sie dem Kunden etwas versprechen, was auch aktuell noch - Mitte 2020 - für den Straßenverkehr rechtlich nicht zulässig ist.
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Dabei wurde der Eindruck erweckt, es gehe um vollautomatisiertes Fahren:
- Autopilot | Inklusive: Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
- Volles Potenzial für autonomes Fahren: Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
- Bis Ende des Jahres: Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik, Automatisches Fahren innerorts.
Beanstandet wurden nun vom Gericht die Passagen "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" und "Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts". Sie sind irreführend und dürfen so nicht genutzt werden, da sie dem Kunden etwas versprechen, was auch aktuell noch - Mitte 2020 - für den Straßenverkehr rechtlich nicht zulässig ist.
Auch technisch aktuell nicht möglich
In einer Stellungnahme erklärt der Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, dass man mit dem Urteil einen ersten Etappensieg einfahren konnte: "Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen", erläuterte Ottofülling. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Infografik: Elon Musk - Das Leben in der Zusammenfassung
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