Vodafone: Gericht kippt Extra-Kosten für Überweisungen
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich erfolgreich gegen Extra-Kosten für Vodafone-Kunden durchgesetzt, die ihre Rechnungen per SEPA-Überweisung begleichen wollen. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass solche Kosten nicht rechtmäßig sind.
Es ging dabei um die sogenannte "Selbstzahlerpauschale", bei der Vodafone jede Bezahlung per SEPA-Überweisung beziehungsweise "ohne Bankeinzug" mit 2,50 Euro extra in Rechnung stellte. Dagegen hatten die Verbraucherschützer geklagt und nun vom Landgericht München Recht bekommen. Kunden hatte sich zuvor an die Verbraucherzentrale gewandt. Vodafone hatte dabei bei Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie am 13.1.2018 abgeschlossen wurden, eine Extra-Pauschale für Überweisungen verlangt.
Im Falle einer Zuwiderhandlung sieht das Urteil nun eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro vor.
"Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig." Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Man kann es als PDF - zur Verfügung gestellt von vzbz - bereits laden und lesen.
Es ist egal, wann der Vertrag geschlossen wurde
Die vzbv gewann nun die Klage gegen Vodafone beim Landgericht München I, wie der Verband mitteilte. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Regelungen der neuen Zahlungsdiensterichtlinie auch für Altverträge gelte und daher die Pauschale nicht erhoben werden dürfe. Gesetzesziel des zusätzlichen Gebührenverbots in der Zahlungsdiensterichtlinie sei ja gerade eben, eine einheitliche Richtlinie zu schaffen, egal wann ein Kunde einen Vertrag abgeschlossen habe.Im Falle einer Zuwiderhandlung sieht das Urteil nun eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro vor.
Urteil noch nicht rechtskräftig
"Das Gericht hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können - egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben", so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv."Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig." Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Man kann es als PDF - zur Verfügung gestellt von vzbz - bereits laden und lesen.
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