Urteil: Wer Matratzen online kauft, darf auch ausgepackt zurückschicken
Die Gerichte waren fünf Jahre mit dem Matratzen-Fall beschäftigt
Vor fünf Jahren hatte beim Amtsgericht Mainz ein Mann Klage erhoben, da ein Online-Händler die Rücknahme einer Matratze unter der Begründung verweigert hatte, dass die Schutzfolie von dem Kunden entfernt worden war. In Jahren des Rechtsstreits war der Fall durch die Instanzen gewandert und letztendlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandet. Der hatte in seiner Entscheidung klar gemacht: Der Kunde darf die Matratze auspacken, testen und ohne die Originalverpackung zurückschicken.Genau diese Vorentscheidung hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch jetzt laut Bericht von heise für die Rechtslage in Deutschland umgesetzt. Demnach gilt für Matratzen im Prinzip dasselbe Recht für Online-Käufer wie bei Kleidungsstücken: Demnach ist es den Händlern zuzumuten, dass sie diese zurückgesandte Ware wieder "verkehrsfähig" machen, wenn diese beim Ausprobieren mit Körpern in Kontakt gekommen war. Eine entsprechende Reinigung und Desinfizierung sei ohne "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" zu leisten.
Die ausführliche Begründung des BGH: "Bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird", handelt es sich nicht "um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren". Wird die Versiegelung entfernt, sei dies kein Grund, die Rücknahme auf Basis des "Gesundheitsschutzes oder der Hygiene" zu verweigern. Der Hinweis des Händlers in den AGB und auf der Rechnung, dass das Widerrufsrecht bei Bruch der Versiegelung vorzeitig erlischt, ist nicht gültig.
Geld zurück nach fünf Jahren
Für den Kläger bringt die Entscheidung mit sich, dass er nach fünf Jahren Rechtsstreit den Kaufpreis von fast 1100 Euro, die Speditionskosten von fast 100 Euro sowie Zinsen von dem Händler zurückerstattet bekommen muss.
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