Keine Rundfunklizenz: ZAK geht gegen Live-Streamer wie PietSmiet vor

Schon seit längerer Zeit ist bekannt, dass Live-Streaming im Internet unter Umständen als Rundfunkangebot eingestuft werden kann. Jetzt macht die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde ernst: Dem YouTuber und Live-Streamer PietSmiet wird nun ein Gesetzesverstoß vorgeworfen.
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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat heute entschieden, den Twitch-Kanal PietSmietTV des gleichnamigen YouTubers als Rundfunkangebot einzustufen, welches ohne die dafür notwendige Zulassung Inhalte verbreitet. Auf dem Kanal werden an sieben Tagen in der Woche und an 24 Stunden am Tag bereits aufgezeichnete Let's Play-Videos übertragen. Dem Rechtsanwalt Christian Solmecke zufolge versteht man unter Rundfunk per Gesetz nicht etwa das klassische Fernsehen und Radio, sondern auch schon einen einfachen Informationsdienst, der an die Öffentlichkeit gerichtet ist.

Die einzige Voraussetzung zur Klassifizierung eines Live-Streams als Rundfunkangebot besteht darin, dass mindestens 500 Zuschauer gleichzeitig erreicht werden und die Sendung regelmäßig erfolgt. Absolut illegal ist Live-Streaming aber nicht: Es wird lediglich eine entsprechende Zulassungslizenz benötigt, die jedoch mit einigem Aufwand und Kosten von etwa 1.000 bis 10.000 Euro verbunden ist. Diese ist bei der zuständigen Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Liegt eine solche Lizenz für einen als Rundfunkangebot eingestuften Kanal nicht vor, kann die ZAK diesen verbieten lassen.


Vorgehen bleibt kein Einzelfall

Auch andere Live-Streamer sollten sich schon einmal warm anziehen: Das Vorgehen der ZAK soll eigener Aussage zufolge kein Einzelfall bleiben. In Zukunft soll weiter gegen das populäre Live-Streaming vorgegangen werden. Da es sich um ein derzeit wachsendes Phänomen handelt, greift die Aufsichtsbehörde jetzt aktiv in die rundfunkähnlichen Angebote ein. Nach einem im vergangenen Jahr veröffentlichten Neuentwurf zu einer Richtlinie der Europäischen Kommission, die auch den Begriff "Rundfunk" behandelt, könnten in Zukunft auch noch weitere Inhalte wie beispielsweise Clips auf der Videoplattform YouTube von den geltenden Regelungen erfasst werden.

Doch trotz des harten Vorgehens wird dem Team hinter PietSmiet noch bis zum 30. April 2017 die Möglichkeit gewährt, eine offizielle Rundfunklizenz bei der Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen (LfM) zu beantragen. Erst wenn dies innerhalb der gegebenen Frist nicht erfolgt, werden die Inhalte verboten. Es bleibt derzeit noch abzuwarten, wie der betroffene Live-Streamer auf die Entscheidung der ZAK reagieren wird.

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