Rundfunkbeitrag ist nicht verfassungswidrig, aber Teilsieg für Kläger
Infografik: Rundfunkgebühren im europäischen Vergleich
Der Rundfunkbeitrag wird seit etwa fünf Jahren pauschal per Wohnung erhoben, egal wie viele Menschen dort leben und auch unabhängig davon, ob sie einen Fernseher oder sonstiges Empfangsgerät besitzen oder nicht. Vielen ist diese "Zwangsgebühr" aber ein Dorn im Auge, da sie ARD, ZDF und Co. nicht nutzen bzw. dies zumindest behaupten.
Gegen den Rundfunkbeitrag gab es auch eine ganze Reihe an Klagen und Beschwerden, das Verfassungsgericht hat deshalb stellvertretend vier Klagen und Aspekte ausgewählt und heute seine Entscheidungen dazu bekannt gegeben (via Süddeutsche Zeitung). Genauer gesagt waren es drei Privatkläger und der Autovermieter Sixt.
Beitrag ist rechtens, aber nicht die Doppelbelastung
Und die Karlsruher Richter stützten im Wesentlichen das Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Denn diese Art des Rundfunks gebe jedem in Deutschland die Möglichkeit, Radio und Fernsehen zu empfangen. Ob man das kann oder will, spielte für den BVerfG keine Rolle. Auch das beanstandete Ungleichgewicht bei der finanziellen Belastung (ein Single zahlt gleich viel wie eine Familie oder WG) war für den Bundesverfassungsgerichtshof nicht von entscheidender Bedeutung.Eine derartige Entscheidung ist auch erwartet worden, es galt als nahezu ausgeschlossen, dass das BVerfG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk heute den Todesstoß versetzt. Ebenso erwartungsgemäß fiel aber das Urteil zum Thema Zweitwohnungsregelung aus: Hier sehen die Richter Korrekturbedarf und kippten den Zwang, für zwei Wohnungen auch doppelt zahlen zu müssen.
Besitzer und Bewohner von zwei Wohnungen können nun einen Antrag auf Befreiung des zweiten Rundfunkbeitrags stellen, dem Gesetzgeber wurde bis 2020 Zeit gegeben, dies mit überarbeiteten Bestimmungen offiziell festzuhalten.
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