Intransparent: Samsung soll nach Urteil seine Smart-TV-AGB ändern
Die Verbraucherzentrale NRW konnte vor Gericht einen Teilerfolg gegen Samsung erringen. Der Konzern ist laut dem Urteil dazu verpflichtet, Kunden besser über die Datenverarbeitung von Smart-TVs aufzuklären und muss seine AGB entsprechend anpassen.
Samsung muss bei AGB für Smart TVs nachbessern
Wie die Verbraucherzentrale in einer Presseerklärung mitteilt, hat das Landgericht Frankfurt geurteilt, dass die von Samsung im Zusammenhang mit Smart TVs genutzten AGB nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen: "Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung", fassen die Verbraucherschützer die Urteilsbegründung des Landgericht Frankfurt am Main zusammen (Az.: 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig).
AGB so nicht in Ordnung
In der letzten Zeit hatte es erneut Negativschlagzeilen rund um das Thema Smart TV gegeben: Anlass war unter anderem die Meldung, dass Angreifer relativ leicht über die mit Internetanschluss und Webcam ausgestatteten Geräte einen direkten Blick in die Wohnzimmer der Opfer werfen können. Anfang letzten Jahres hatten wir unter der Überschrift "Viel Ärger um Smart TVs mit Lauschfunktion: Samsung beschwichtigt" darüber berichtet, dass Samsung wegen Formulierungen in seinen Datenschutz-Richtlinien bei Verbraucherschützern in der Kritik steht. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Konzern wegen seiner Datenschutzbestimmungen abgemahnt und verklagt und hat jetzt teilweise recht bekommen.
Samsung muss bei AGB für Smart TVs nachbessern
Wie die Verbraucherzentrale in einer Presseerklärung mitteilt, hat das Landgericht Frankfurt geurteilt, dass die von Samsung im Zusammenhang mit Smart TVs genutzten AGB nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen: "Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung", fassen die Verbraucherschützer die Urteilsbegründung des Landgericht Frankfurt am Main zusammen (Az.: 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig).
Vorerst nur Hinweis auf die Gefahr
Für Hersteller gäbe es eine Hinweispflicht, "dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden", so das Gericht laut dem Bericht von heise am Freitag. Das Gericht sieht im konkreten Fall aber im Gegensatz zu den Verbraucherschützern keine Notwendigkeit, die Samsung Electronics GmbH dazu zu verpflichten, "vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen". Der Verweis einer möglichen Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns bleibt für die deutsche Vertriebsgesellschaft also ohne Folgen.
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