Amazons Artikel-Empfehlungen sind nichts anderes als Spam
Die von Amazon auf seiner Verkaufsplattform angebotene Sharing-Funktion ist nichts anderes als Spam. Denn auch hier würden schlicht werbende Nachrichten an Nutzer verschickt, die überhaupt nicht bestätigt haben, solche auch haben zu wollen.
Einer solchen Rechtsauffassung schloss sich jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm an, das in zweiter Instanz über diese Frage zu entscheiden hatte. Vor dem Gericht war Amazon selbst allerdings nicht vertreten, der Streit entzündete sich stattdessen stellvertretend zwischen zwei Anbietern von Sonnenschirmen.
Einer von diesen verkaufte seine Produkte unter anderem auch über die Amazon-Plattform. Dort wird Käufern die Möglichkeit eingeräumt, nach Abschluss des Bestellvorgangs entsprechende Mitteilungen an ihre Freunde und Bekannten zu schicken - sozusagen als Empfehlung für den Anbieter oder die Produkte. Entweder per E-Mail oder über Social Networks funktioniert diese Reklame. Eine Konkurrentin des Verkäufers sah darin aber eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und zog vor Gericht.
Bewertet wurde die Sharing-Funktion dabei als unzumutbare Belästigung, wie sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert ist. Ohne Belang sei dabei, dass eine derartige Empfehlungs-Nachricht nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Denn letztlich erreicht den Verbraucher hier die Werbung für den jeweiligen Anbieter, ohne dass dieser dem zugestimmt hätte. Alles wird wohl darauf hinauslaufen, dass Amazon selbst das Feature entfernen muss, damit auch andere Geschäftspartner nicht in rechtliche Probleme laufen.
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Einer von diesen verkaufte seine Produkte unter anderem auch über die Amazon-Plattform. Dort wird Käufern die Möglichkeit eingeräumt, nach Abschluss des Bestellvorgangs entsprechende Mitteilungen an ihre Freunde und Bekannten zu schicken - sozusagen als Empfehlung für den Anbieter oder die Produkte. Entweder per E-Mail oder über Social Networks funktioniert diese Reklame. Eine Konkurrentin des Verkäufers sah darin aber eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und zog vor Gericht.
Auslösen durch Nutzer unerheblich
Die Klage hatte schon in erster Instanz Erfolg und das Oberlandesgericht Hamm bestätigte gestern die Entscheidung. Laut dem Urteil darf der Anbieter nun seine Sonnenschirme nicht mehr über Amazon vertreiben, solange die fragliche Funktion dort zur Verfügung steht. Denn durch das Einrichten eines eigenen Vertriebskanals auf der Seite mache dieser sich das wettbewerbswidrige Feature zu eigen.Bewertet wurde die Sharing-Funktion dabei als unzumutbare Belästigung, wie sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert ist. Ohne Belang sei dabei, dass eine derartige Empfehlungs-Nachricht nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Denn letztlich erreicht den Verbraucher hier die Werbung für den jeweiligen Anbieter, ohne dass dieser dem zugestimmt hätte. Alles wird wohl darauf hinauslaufen, dass Amazon selbst das Feature entfernen muss, damit auch andere Geschäftspartner nicht in rechtliche Probleme laufen.
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