Urheberabgabe: EuGH fordert differenziertere Regeln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute sein Urteil zu Urheberabgaben auf Elektronikgeräte vorgelegt. Darin werden differenziertere Regelungen als bisher verlangt.
Hp, Drucker, HP Officejet Pro X
HP
Die Richter haben entschieden, dass PCs und Drucker zwar grundsätzlich nicht von der Abgabe ausgeschlossen sind, diese allerdings nur unter engen Voraussetzungen erhoben werden darf. So wurde festgestellt, dass der Kopiervorgang mittels PC und Drucker nur dann abgaberelevant ist, wenn die Vervielfältigung auf Papier oder ähnliche nicht digitale Medien erfolgt. Weiterhin muss der Kopiervorgang von einer einzigen Person vorgenommen werden. Damit wären zum Beispiel Ausdrucke von Werken einer Person, die von jemand anderem ins Internet gestellt werden, nicht abgaberelevant.

Des Weiteren hatte sich der EuGH mit der Beurteilung von Konstellationen, in denen Geräte nur in Kombination zum Kopieren geeignet sind, zu befassen. Hierzu stellt das Urteil klar, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, welche Geräte sie mit einer Abgabe belegen, solange die Urheber den gerechten Ausgleich für die erlaubten Kopien erhalten.

Hier gibt es nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Die IT-Wirtschaft hält beispielsweise eine Abgabe auf PCs und Drucker insbesondere unter Berücksichtigung des heutigen Urteils für überflüssig, wenn bereits auf den Scanner abgaben erhoben werden. Dieser Auffassung hatte sich auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren angeschlossen. Aus formalen Gründen war das Urteil aber 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Der BGH hatte daraufhin zentrale Fragen dem EuGH zur Prüfung vorgelegt und muss nun erneut entscheiden.

Der EuGH hat darüber hinaus entschieden, dass die bloße Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen eine Abgabe ebenso wenig ausschließt wie eine Einwilligung des Urhebers. Allerdings legen die Richter dem deutschen Gesetzgeber nahe, bei der Vergütungshöhe zu berücksichtigen, inwieweit tatsächlich technische Schutzmaßnahmen Anwendung finden. BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder fordert den deutschen Gesetzgeber zum Handeln auf: "Kunden, die wegen des Einsatzes von Schutzmaßnahmen gar nicht legal kopieren dürfen, dürfen auch nicht mit Abgaben belastet werden."

Die Auseinandersetzung wird insbesondere für die Herstellern von relevanten Geräten langsam zum Problem. Denn hier geht es teilweise um Abgaben für länger zurückliegende Zeiträume, in denen diese noch nicht in den Verkaufspreis einkalkuliert waren. Die Verwertungsgesellschaft WORT fordert für die Jahre 2001 bis 2007 noch eine Nachzahlung von rund 900 Millionen Euro. Seit 2008 gilt ein neues Gesetz, auf dessen Basis 5 bis 12,50 Euro pro Drucker anfallen. Diese Abgabe ist seitdem im Kaufpreis enthalten und konnte entsprechend zurückgelegt werden.
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