Kartellamt nimmt Amazons Marketplace ins Visier
Das Bundeskartellamt nimmt Amazons Partnerplattform Marketplace ins Visier. Es soll geprüft werden, ob die Bedingungen, unter denen andere Unternehmen dort ihre Waren anbieten können, rechtens sind.
Nach Angaben der Behörde geht es insbesondere um die so gennante Preisparitätsklausel für Marketplace-Händler. Diese untersagt es ihnen, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger zu verkaufen. Das Verbot bezieht sich sowohl auf andere Internet-Marktplätze wie etwa Ebay oder Rakuten als auch auf eigene Online-Shops der Händler.
"Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen", sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Dies sei vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. "Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten", führte Mundt aus.
Um auf einem Internet-Marktplatz tätig zu werden, müssen die Händler an den Marktplatz-Betreiber verschiedene Entgelte entrichten, wie beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Erhalten sie woanders günstigere Konditionen als bei Amazon, könnten sie diese im Preis für den Endverbraucher entsprechend berücksichtigen - wenn die Klausel bei Amazon dies nicht verhindern würde.
Damit könne es für alternative, insbesondere für neu hinzu tretende Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen, vermutet das Kartellamt nun. Es bestehe die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.
Mit einer Befragung von 2400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten, will die Behörde nun einen tieferen Einblick in die Praxis dieses Marktes erhalten. Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, kann Amazon dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklausel aus den Teilnahmebedingungen zu streichen.
"Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen", sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Dies sei vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. "Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten", führte Mundt aus.
Um auf einem Internet-Marktplatz tätig zu werden, müssen die Händler an den Marktplatz-Betreiber verschiedene Entgelte entrichten, wie beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Erhalten sie woanders günstigere Konditionen als bei Amazon, könnten sie diese im Preis für den Endverbraucher entsprechend berücksichtigen - wenn die Klausel bei Amazon dies nicht verhindern würde.
Damit könne es für alternative, insbesondere für neu hinzu tretende Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen, vermutet das Kartellamt nun. Es bestehe die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.
Mit einer Befragung von 2400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten, will die Behörde nun einen tieferen Einblick in die Praxis dieses Marktes erhalten. Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, kann Amazon dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklausel aus den Teilnahmebedingungen zu streichen.
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