Schleswig-Holstein: Datenschutz soll besser werden
"Der Schutz persönlicher Daten ist keine rechtspolitische Kür, sondern rechtsstaatliche Verpflichtung", sagte Innenminister Klaus Schlie nach der Kabinettssitzung in Kiel. Die Aufgabe der Politik bestehe darin, das Grundrecht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung mit den öffentlichen Interessen und Pflichten des Staates abzuwägen und auszugleichen.
Dem soll der neue Gesetzentwurf Rechnung tragen. Er sieht beispielsweise vor, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet künftig nur zulässig ist, wenn dies entweder eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die strengeren Regeln gelten nicht für personenbezogene Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen stehen oder die die Betroffenen selbst veröffentlicht haben.
Ausnahmen gelten außerdem auch für Personen, die aufgrund eines von ihnen freiwillig wahrgenommenen Amtes in der Öffentlichkeit stehen. Streitbar dürfte allerdings ein Passus sein, der offenbar im Zuge der Diskussion um den so genannten digitalen Radiergummi mit aufgenommen wurde: Spätestens nach fünf Jahren sollen veröffentlichte Informationen gelöscht werden.
Die Gesetzesnovelle sieht weiterhin erweiterte Dokumentationspflichten bei der Erhebung und Übermittlung von Daten vor. Zusätzlich zur Herkunft der Daten, muss künftig auch der Zweck der Erhebung dokumentiert werden. Und bei der Weitergabe müssen Empfänger, der Übermittlungszeitpunkt sowie die jeweiligen übermittelten Daten und der Übermittlungszweck protokolliert werden. Die entsprechenden Protokolle seien ein Jahr aufzuheben.
Künftig sind Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichtet, die betroffenen Personen und das ULD zu informieren, falls bei ihnen gespeicherte sensible Daten, wie zum Beispiel Angaben zur Gesundheit oder ethnischen Herkunft, unrechtmäßig übermittelt oder auf eine andere unrechtmäßige Weise an Dritte gelangt sind. Entsprechende Informationspflichten gibt es bereits im Bundsdatenschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch.
Dem soll der neue Gesetzentwurf Rechnung tragen. Er sieht beispielsweise vor, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet künftig nur zulässig ist, wenn dies entweder eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die strengeren Regeln gelten nicht für personenbezogene Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen stehen oder die die Betroffenen selbst veröffentlicht haben.
Ausnahmen gelten außerdem auch für Personen, die aufgrund eines von ihnen freiwillig wahrgenommenen Amtes in der Öffentlichkeit stehen. Streitbar dürfte allerdings ein Passus sein, der offenbar im Zuge der Diskussion um den so genannten digitalen Radiergummi mit aufgenommen wurde: Spätestens nach fünf Jahren sollen veröffentlichte Informationen gelöscht werden.
Die Gesetzesnovelle sieht weiterhin erweiterte Dokumentationspflichten bei der Erhebung und Übermittlung von Daten vor. Zusätzlich zur Herkunft der Daten, muss künftig auch der Zweck der Erhebung dokumentiert werden. Und bei der Weitergabe müssen Empfänger, der Übermittlungszeitpunkt sowie die jeweiligen übermittelten Daten und der Übermittlungszweck protokolliert werden. Die entsprechenden Protokolle seien ein Jahr aufzuheben.
Künftig sind Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichtet, die betroffenen Personen und das ULD zu informieren, falls bei ihnen gespeicherte sensible Daten, wie zum Beispiel Angaben zur Gesundheit oder ethnischen Herkunft, unrechtmäßig übermittelt oder auf eine andere unrechtmäßige Weise an Dritte gelangt sind. Entsprechende Informationspflichten gibt es bereits im Bundsdatenschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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