"Verbrauchertäuschung":
Amazon für falsche Rabattangaben abgemahnt

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verwendet der Versandriese bei Rabattaktionen unzulässige Vergleichspreise. Dadurch würden die Kunden vorsätzlich getäuscht. Daher gab es jetzt eine Abmahnung. Amazon ist sich jedoch keiner Schuld bewusst.
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Amazon wirbt mit Rabatten

Gerade ist ein weiterer Prime Day zu Ende gegangen. Kunden des Versandhändlers konnten wieder etliche Schnäppchen machen und Artikel zu stark reduzierten Preisen kaufen. So zumindest suggerierte es die Webseite von Amazon. Denn dort wird neben dem aktuellen Preis immer ein durchgestrichener Vergleichspreis aufgeführt, damit Käufer die potenzielle Ersparnis vor Augen haben, sollten sie sofort zuschlagen.

Täuschung der Kunden durch unerlaubte Vergleichspreise

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind die Preise, die Amazon als Vergleich hernimmt, jedoch irreführend und sogar rechtswidrig. Denn wie man ausführt, zeige das Online-Portal den Kunden sogenannte UVP und "Statt"-Preise.


Dabei handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers eines Produkts oder einen Kundendurchschnittspreis. Letzteren definiert Amazon als "mittleren Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)". Laut Gesetz muss als Vergleichspreis jedoch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angezeigt werden.

Amazon täusche mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gebe, heißt es in einer Pressemitteilung. Daher hat die Verbraucherzentrale Amazon jetzt abgemahnt.

Mit unseren Verfahren wollen wir für mehr Klarheit und Wahrheit bei Werbung mit Preisreduzierungen sorgen. Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen.
Oliver Buttler, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Amazon bestreitet Vorwürfe

Erst vor wenigen Monaten hatten die Verbraucherschützer bereits gegen Aldi Süd in derselben Angelegenheit geklagt und vom Europäischen Gerichtshof Recht bekommen. Der Handelsverband HDE kritisierte die Entscheidung, da so "ohne Not die praktischen Werbemöglichkeiten der Einzelhändler" eingeschränkt würden.

Auch Amazon widerspricht der Argumentation und sieht kein Vergehen seinerseits, wie der Spiegel schreibt. "Die Entscheidung des EuGH betraf eine andere Fallkonstellation", argumentiert der Versandhändler. Man orientiere sich mit den Vergleichspreisen lediglich an "aktuellen Branchenstandards".

Zusammenfassung
  • Amazon wird von Verbraucherzentrale abgemahnt
  • Vorwurf der irreführenden Vergleichspreise
  • Prime Day endet mit Kritik an Preisangaben
  • Amazon nutzt UVP und "Statt"-Preise
  • Gesetz fordert niedrigsten Preis der letzten 30 Tage
  • Verbraucherzentrale sieht unzulässige Lockwerbung
  • Amazon bestreitet die Vorwürfe und beruft sich auf Branchenstandards

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