Verbraucherzentrale warnt vor Kabel-TV-Zwangsverträgen

Die Verbraucherzentrale geht aktuell verstärkt gegen Nutzer-Beschwer­den zum Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelfern­sehen vor. Dabei liegen Berichte vor, dass Wohnungsunternehmen zu Unrecht versuchen, ihren Mietern jetzt TV-Einzelnutzungsverträge unterzuschieben.
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Unterlassungserklärung eingefordert

Das hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt öffentlich gemacht und einen konkreten Fall genannt, bei dem nun eine Unterlassungserklärung eingefordert wird. Demnach wurden durch die LEG Wohnen NRW Zwangsverträge bei NetCologne abgeschlossen.

Die beiden Unternehmen stehen derzeit im Fokus der Verbraucherschützer, denn es wird ihnen vorgeworfen, mit unlauteren Mitteln den Mietern automatisch TV-Einzelnutzungsverträge aufzudrängen. Dabei gab es für die Mieter zunächst ein Rundschreiben, das über das Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs informierte.


Laut dem Anschreiben müssten Mieter keine eigenen Verträge abschließen, da sie automatisch weiter durch NetCologne versorgt würden. Verbraucher könnten sich "bequem zurücklehnen und müssen selbst keinen eigenen Vertrag abschließen", heißt es im Schreiben der LEG. "Was nach einem kundenfreundlichen Service klingt, ist in Wahrheit ein untergeschobener Vertrag", so Felix Flosbach.

Felix Flosbach ist Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW und kritisiert das Vorgehen der Unternehmen. Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs gebe den Verbrauchern die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob und wie sie TV-Dienstleistungen nutzen möchten. Ohne aktive Zustimmung der Betroffenen könne ein solcher Vertrag nicht rechtmäßig fortgeführt werden.

Widerspruch gegen den Vertragsabschluss

Die abgemahnten Unternehmen haben nun die Möglichkeit, innerhalb einer Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben, andernfalls wird Klage eingereicht.

Betroffene Mieter sollten jetzt handeln und dem Vertragsabschluss widersprechen, wenn sie mit dem Angebot nicht einverstanden sind. Ein Widerspruch ist notwendig, um den Vertragsabschluss rechtzeitig anzufechten.

Da die Verbraucherzentrale NRW der Ansicht ist, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht keine Zahlungsverpflichtung für die Betroffenen. Sollte dennoch Geld aufgrund eines bestehenden Lastschriftmandats abgebucht werden, kann dieses zurückgebucht werden. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung und berät Betroffene.

Alternativen zum Kabel-TV
Mieter können auf alternative TV-Empfangswege zurückgreifen. Online-Streamingdienste, die lediglich einen Internetzugang erfordern, sind eine gängige Alternative. Auch Satelliten- und Antennenanschlüsse sind möglich, wobei geprüft werden sollte, ob deren Installation im Gebäude erlaubt und technisch umsetzbar ist.
Fortführung des Kabelanschlusses
Mieter, die den Kabelanschluss weiterhin nutzen möchten, müssen einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Ein Anbieterwechsel ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber feste Gebiete haben und es häufig nur ein Anbieter vor Ort gibt
Wegfall des Nebenkostenprivilegs
Bis zum 30. Juni 2024 konnten die Kosten für TV-Kabelanschlüsse von Vermietern über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden - übrigens unabhängig davon, ob der Anschluss genutzt wurde oder nicht. Seit dem 1. Juli 2024 ist dies nicht mehr erlaubt. Mieter haben nun die vollständig freie Wahl bezüglich ihres TV-Empfangs. Ein individueller Vertrag ist damit notwendig, wenn der Kabelanschluss weiterhin genutzt werden soll. Es gibt aber auch Alternativen.
Musterbrief zum Widerspruch
Die Verbraucherzentrale NRW bietet einen Musterbrief (PDF) zum Widerspruch gegen ungewollte untergeschobene Verträge an. Den Brief und weitere Informationen gibt es auf einer Sonderseite der Verbraucherschützer.
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Zusammenfassung
  • Verbraucherzentrale NRW kämpft gegen unlautere TV-Verträge
  • LEG Wohnen NRW und NetCologne im Fokus der Kritik
  • Mieter erhielten irreführende Infos zum Kabelfernsehen
  • Jurist Flosbach fordert Wahlrecht der Verbraucher bei TV-Diensten
  • Unterlassungserklärung von betroffenen Firmen gefordert
  • Mieter sollten Vertragsabschlüssen aktiv widersprechen
  • Keine Zahlungsverpflichtung bei nicht zustande gekommenen Verträgen

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