Oberstes Gericht: "Bis zu"-Angaben sind bei Bandbreite nicht rechtens
Es ist eine auch in Deutschland gängige Praxis unter Internetanbietern, in Werbung und anderen Produktinformationen bei der Geschwindigkeit "Bis zu"-Werte anzugeben. In Österreich hat der Oberste Gerichtshof nun aber entschieden, dass das nicht rechtens ist.
Konkret bewarb dabei ein Provider einen Tarif mit "40 MBit/s Download und 10 MBit/s Upload". Diese Werte entsprachen allerdings nicht der Realität bzw. Praxis. Denn wie Heise berichtet, konnte man in einem PDF nach zwei Klicks und etwas Scrollen erfahren, dass die "normalerweise" zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit bei 22,6 Mbit/s bzw. 5 Mbit/s liegt. Selbst diese Werte waren nicht garantiert, da der Hinweis "normalerweise" auch nur 95 Prozent der Zeit meint - tatsächlich garantiert waren lediglich ein Download von 20 Mbit/s und ein Upload von 5 Mbit/s.
Nun stellte das österreichische Höchstgericht aber fest, dass diese Formulierungen und Begrifflichkeiten "unzutreffende Erwartungen" wecken und gegen das Gesetz zu unlauterem Wettbewerb verstoßen. Laut dem Gericht mache es hier auch keinen Unterschied, ob man dabei explizit von Maximalgeschwindigkeit oder auch "Bis zu"-Werten spricht. Das Gericht ließ auch andere Argumente nicht zu, etwa dass es branchenüblich sei, solche Angaben zu machen.
Siehe auch:
- Österreich verbietet irreführende "Bis zu"-Angaben bei Internetgeschwindigkeit
- Höchstgericht sieht Verstoß gegen Gesetz zu unlauterem Wettbewerb
- Provider bewarb unrealistische Geschwindigkeiten von 40 bzw. 10 Mbit/s
- Tatsächlich garantierte Werte lagen bei 20 Mbit Download, 5 Mbit Upload
- Versteckte Angaben im Kleingedruckten nicht ausreichend für Klarheit
- Gericht: Schwankungen dürfen maximal zehn Prozent betragen
- VKI klagte gegen Netzbetreiber Drei wegen irreführender Werbung
"Bis zu" ist nicht genug
Aus Sicht der Internetanbieter ist es durchaus verständlich, dass man sich auf diese Weise absichern will, denn natürlich kann man nicht an jedem einzelnen Standort garantieren, dass ein bestimmter Wert erreicht wird. In Österreich ist das Ganze jetzt vor dem Höchstgericht gelandet, in dem es vor allem um das Kleingedruckte ging und in dem es auch um mehr als Schwankungen geht.Konkret bewarb dabei ein Provider einen Tarif mit "40 MBit/s Download und 10 MBit/s Upload". Diese Werte entsprachen allerdings nicht der Realität bzw. Praxis. Denn wie Heise berichtet, konnte man in einem PDF nach zwei Klicks und etwas Scrollen erfahren, dass die "normalerweise" zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit bei 22,6 Mbit/s bzw. 5 Mbit/s liegt. Selbst diese Werte waren nicht garantiert, da der Hinweis "normalerweise" auch nur 95 Prozent der Zeit meint - tatsächlich garantiert waren lediglich ein Download von 20 Mbit/s und ein Upload von 5 Mbit/s.
Nun stellte das österreichische Höchstgericht aber fest, dass diese Formulierungen und Begrifflichkeiten "unzutreffende Erwartungen" wecken und gegen das Gesetz zu unlauterem Wettbewerb verstoßen. Laut dem Gericht mache es hier auch keinen Unterschied, ob man dabei explizit von Maximalgeschwindigkeit oder auch "Bis zu"-Werten spricht. Das Gericht ließ auch andere Argumente nicht zu, etwa dass es branchenüblich sei, solche Angaben zu machen.
VKI gegen Drei
Der Oberste Gerichtshof, der es mit dem Fall einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Netzbetreiber Drei zu tun hatte, räumte ein, dass es Schwankungen der Bandbreiten geben kann, diese dürften aber nicht mehr als zehn Prozent betragen.Siehe auch:
- Viele Probleme, aber wenig Beschwerden zu Breitband-Minderleistung
- Breitbandmessung-Report: Ergebnisse weiter "nicht zufriedenstellend"
- Großer Breitband-Test: Telekom siegt, Deutsche Glasfaser überrascht
- Breitband selten wie gebucht: Nur ein Drittel bekommt vollen Speed
- Recht auf Breitband: Start zum 1. Juni wahrscheinlich nicht zu halten
Thema:
Witold PryjdaSenior Redakteur
Seit 1996 im Journalismus, ausgebildet an der Österreichischen Medienakademie. Sein Spektrum reicht von Robotern und KI über E-Autos bis zur Militärtechnik.
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