BGH: In eBay-Bewertungen sind Samthandschuhe nicht zwingend nötig
Bewertungen auf eBay müssen keineswegs so freundlich formuliert werden wie ein Arbeitszeugnis. Die Nutzer dürfen hier durchaus auch mal zu harscheren Formulierungen greifen um Missstände deutlich zu machen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Infografik Online-Marktplatz eBay: 3, 2, 1 - Ich kaufe woanders
In dem Fall ging es um den Kommentar eines Käufers, der vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro erworben hatte. 4,90 Euro des zu zahlenden Betrages waren dabei Versandkosten. Nach Abwicklung des Kaufs schrieb der Nutzer dann in den Kommentar der Bewertung: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" Die Verkäuferin verlangte die Löschung dieser Aussage und wollte dies sogar gerichtlich durchsetzen.
In erster Instanz wurde die Klage vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung führte aber dazu, dass der Käufer dann doch verpflichtet wurde, die Wertung als "Wucher" zu entfernen, außerdem sollte er die Anwaltskosten der Verkäuferin tragen. Die Berufungsinstanz sah in der Aussage zwar ebenfalls keine Schmähkritik, wohl aber habe der Kunde gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, was eine sogenannte Nebenpflichtverletzung darstelle.
Die BGH-Richter stellten klar, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit dafür sorgt, dass die Grenzen einer unzulässigen Schmähkritik eng zu fassen sind. Um es mit einer solchen zu tun zu haben, hätte der Kommentarschreiber sich so ausdrücken müssen, dass die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Das sei hier aber nicht der Fall. "Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander", so das Gericht. Daher ist das Werturteil in der vorliegenden Form zulässig.
Siehe auch:
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In dem Fall ging es um den Kommentar eines Käufers, der vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro erworben hatte. 4,90 Euro des zu zahlenden Betrages waren dabei Versandkosten. Nach Abwicklung des Kaufs schrieb der Nutzer dann in den Kommentar der Bewertung: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" Die Verkäuferin verlangte die Löschung dieser Aussage und wollte dies sogar gerichtlich durchsetzen.
In erster Instanz wurde die Klage vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung führte aber dazu, dass der Käufer dann doch verpflichtet wurde, die Wertung als "Wucher" zu entfernen, außerdem sollte er die Anwaltskosten der Verkäuferin tragen. Die Berufungsinstanz sah in der Aussage zwar ebenfalls keine Schmähkritik, wohl aber habe der Kunde gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, was eine sogenannte Nebenpflichtverletzung darstelle.
Keine Schmähkritik
Der Käufer wandte sich letztlich an den Bundesgerichtshof. Dieser kam zu dem Schluss, dass die erste Instanz die Sache eigentlich völlig korrekt bewertet hatte. Denn die Geschäftsbedingungen eBays schließen ausschließlich eine Schmähkritik aus, machen ansonsten aber keine weitergehenden Vorgaben, wie eine Bewertung zu formulieren sei. "2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten", heißt es in der AGB-Klausel.Die BGH-Richter stellten klar, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit dafür sorgt, dass die Grenzen einer unzulässigen Schmähkritik eng zu fassen sind. Um es mit einer solchen zu tun zu haben, hätte der Kommentarschreiber sich so ausdrücken müssen, dass die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Das sei hier aber nicht der Fall. "Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander", so das Gericht. Daher ist das Werturteil in der vorliegenden Form zulässig.
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