Klage gegen Drillisch wegen langen Kündigungsfristen empfohlen
Online-Magazin Teltarif. Teltarif hatte vermehrt Hinweise von Kunden erhalten, bei denen Drillisch auf die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist besteht und nachgehakt (wir berichteten). Da nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) es augenscheinlich so ist, dass Verträge nach dem Ablauf ihrer Mindestdauer sich nur um einen Monat verlängern dürfen, fragte Teltarif bei der Bundesnetzagentur nach. Die Antwort, die man erhielt, ist aber nicht ganz zufriedenstellend - denn zunächst rät die Bundesnetzagentur, den Einzelfall vor einem Zivilgericht prüfen zu lassen.
Ihre Kündigung müssten Sie daher (gegebenenfalls mithilfe eines Rechtsbeistandes) selbst durchsetzen. Sie können sich dafür an einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl oder an die örtliche Verbraucherzentrale wenden."
Das ist zwar sicherlich nicht die Antwort, die man sich als betroffener Kunde erhofft hat. Allerdings könnte das nun eine Mobilmachung von verärgerten Kunden nach sich ziehen, die bei den Verbraucherzentralen Beschwerde einlegen können. Das geht kostenlos und kann auch online erledigt werden. Die Verbraucherzentralen haben in anderen Fällen bereits Musterklagen angestrebt, sodass es später eine einfachere Lösung für Betroffenen geben kann. Bei den Beschwerden sind Drillisch-Kunden im Übrigen nicht allein. Ähnliche Meldungen gab es bereits von Kunden von Mobilcom-Debitel und 1&1.
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Das meldet das Die Auskunft der Bundesnetzagentur lautet wie folgt:
"Fragen zur Wirksamkeit von Verträgen und Kündigungen sind grundsätzlich Fragen des Zivilrechts. Bei der Regelung der einmonatigen Kündigungsfrist für stillschweigend verlängerte Verträge handelt es sich um eine spezielle zivilrechtliche Regelung im Telekommunikationsgesetz. Diese ergänzt die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und geht diesen vor. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen und eine erklärte Kündigung wirksam ist, müssen im Zweifel die Zivilgerichte entscheiden und nicht die Bundesnetzagentur.Ihre Kündigung müssten Sie daher (gegebenenfalls mithilfe eines Rechtsbeistandes) selbst durchsetzen. Sie können sich dafür an einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl oder an die örtliche Verbraucherzentrale wenden."
Bundesnetzagentur kann nicht eingreifen
Zudem bestätigte die Bundesnetzagentur die Rahmenbedingungen für die Kündigungsmöglichkeiten nach dem neuen TKG. Daher deutet die Bundesnetzagentur an, dass die neue Gesetzes-Regelung Vorrang haben könnte, stellt aber gleichzeitig klar, dass sich damit ein Gericht beschäftigen muss.Das ist zwar sicherlich nicht die Antwort, die man sich als betroffener Kunde erhofft hat. Allerdings könnte das nun eine Mobilmachung von verärgerten Kunden nach sich ziehen, die bei den Verbraucherzentralen Beschwerde einlegen können. Das geht kostenlos und kann auch online erledigt werden. Die Verbraucherzentralen haben in anderen Fällen bereits Musterklagen angestrebt, sodass es später eine einfachere Lösung für Betroffenen geben kann. Bei den Beschwerden sind Drillisch-Kunden im Übrigen nicht allein. Ähnliche Meldungen gab es bereits von Kunden von Mobilcom-Debitel und 1&1.
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