Neues Gesetz: Bis zu 10 Jahre Haft für Betrieb von Online-Schwarzmarkt
Im Endspurt Richtung Sommerpause hat der Bundestag in der vergangenen Nacht noch schnell eine Strafrechts-Änderung beschlossen. Explizit wird der Betrieb von Online-Marktplätzen, die illegalen Geschäften dienen, unter Strafe gestellt.
Unbedingt nötig war dies nach Ansicht einiger Rechtsexperten nicht, da es eigentlich keine Gesetzeslücke gab. Grundsätzlich konnten die Betreiber solcher Plattformen auch bisher belangt werden - beispielsweise wegen Beihilfe zu Straftaten. Aber es geht ja auf Wahlen zu und da macht es sich gut, ein vermeintlich hartes Vorgehen gegen Kriminalität zu vermitteln.
Die gestern verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass der Betrieb einer Plattform, auf der beispielsweise Betäubungsmittel, Waffen und andere illegale Waren oder Dienstleistungen gehandelt werden, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann. Doppelt so viel käme auf einen Beschuldigten zu, wenn der Marktplatz gewerbsmäßig betrieben wird - was letztlich wohl der Normalfall ist.
Eindeutig von der Verfolgung ausgenommen, sind die Betreiber ganz normaler Handelsplattformen, die von Kriminellen gelegentlich missbraucht werden, um ihre Angebote und Dienste zu vermarkten. Es kommt letztlich auch darauf an, welche Intention man dem Betreiber unterstellt. "Wenn sich auf einer Handelsplattform etwa neben harmlosen Kategorien wie 'Fahrräder' und 'Autos' auch eine Kategorie 'Kriegswaffen' findet, dann drängt sich die Annahme einer entsprechenden Zweckausrichtung der Plattform insgesamt auf", hieß es im Bericht des für die Ausfertigung des Gesetzentwurfs zuständigen Rechtsausschusses.
Die gestern verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass der Betrieb einer Plattform, auf der beispielsweise Betäubungsmittel, Waffen und andere illegale Waren oder Dienstleistungen gehandelt werden, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann. Doppelt so viel käme auf einen Beschuldigten zu, wenn der Marktplatz gewerbsmäßig betrieben wird - was letztlich wohl der Normalfall ist.
Hacken durch den Staat
Das Ganze geht damit einher, dass die Strafverfolgungsbehörden auch eine Genehmigung für das Hacken von Systemen der Verdächtigen erhalten. Staatstrojaner für die Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung dürfen zumindest dann zum Einsatz kommen, wenn von einem gewerbsmäßigen Handeln ausgegangen wird. Das bedeutet also, dass der Betrieb eines entsprechenden Marktplatzes mit zum Kreis der "besonders schwere Straftaten" gezählt wird.Eindeutig von der Verfolgung ausgenommen, sind die Betreiber ganz normaler Handelsplattformen, die von Kriminellen gelegentlich missbraucht werden, um ihre Angebote und Dienste zu vermarkten. Es kommt letztlich auch darauf an, welche Intention man dem Betreiber unterstellt. "Wenn sich auf einer Handelsplattform etwa neben harmlosen Kategorien wie 'Fahrräder' und 'Autos' auch eine Kategorie 'Kriegswaffen' findet, dann drängt sich die Annahme einer entsprechenden Zweckausrichtung der Plattform insgesamt auf", hieß es im Bericht des für die Ausfertigung des Gesetzentwurfs zuständigen Rechtsausschusses.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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