Telekom scheitert mit Eilantrag:
StreamOn-Angebot ist rechtswidrig
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Streit seit Angebots-Beginn
Schon seit Mitte 2017 schwelt der Streit zwischen der Telekom, Verbraucherschützern und der Bundesnetzagentur rund um das StreamOn-Angebot des Mobilfunkbetreibers. Bei StreamOn wird der Datenverbrauch bestimmter Dienste, zum Beispiel von Spotify, Netflix oder Pokemon Go, nicht auf den Datenverbrauch der Tarife mit angerechnet.Das Problem liegt im Detail. Die Bundesnetzagentur sah es als ein Verstoß gegen die Netzneutralität an, dass verschiedene Dienste unterschiedlich behandelt werden.
Audio-Inhalte werden dabei beispielsweise in der Original-Qualität belassen, während Videos auf ein SD-Format reduziert werden. Zudem gelten die StreamOn-Angebote laut Telekom AGB nicht beim EU-Roaming. Die Bundesnetzagentur forderte die Telekom auf, in diesen Punkten nachzubessern, doch das versuchte man in Bonn mit dem Gang vor Gericht zu verhindern.
Richter lehnen Antrag der Telekom ab
Nun folgt heute das Urteil, bei dem die Richter der Ansicht der Bundesnetzagentur folgten. In einer Pressemeldung des Verwaltungsgericht Köln heißt es dazu:"Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses ‘StreamOn'-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von ‘StreamOn' in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos."
Drosselung und Einschränkung auf Inlandsnutzung rechtswidrig
Zur Begründung hieß es, dass sowohl die Drosselung als auch die Einschränkung auf inländische Nutzung rechtswidrig seien. Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, so das Gericht, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen, egal ob der Kunde sich nun dieser Option freiwillig unterwirft oder nicht.Verstoß gegen Roaming-Regelungen
Beim Thema EU-Roaming verstoße die Telekom zudem gegen die europäischen Roaming-Regelungen, nach denen für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden dürfen. "Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht", so das Gericht.Die Telekom hat nun die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Beschwerde einzulegen - oder das Urteil hinzunehmen und die StreamOn-Angebote so nachzubessern, dass die den Auflagen der Bundesnetzagentur entsprechen.
Siehe auch:
- StreamOn: Telekom reagiert aggressiv auf behördliche Auflagen
- Telekom StreamOn: Das Ende von Netzneutralität und freiem Internet
- StreamOn: Bundesnetzagentur gestattet Verletzung der Netzneutralität
- Deutsche Telekom: StreamOn-Gaming - Zocken ohne Datenverbrauch
- StreamOn Gaming: Telekom startet ihr "unbegrenztes" Spieleangebot
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