Facebook: Klarnamenzwang unter Beschuss - Urteil leider unmöglich
Facebook betreibt sein Social Network noch immer nicht im Einklang mit diversen deutschen Gesetzen. Entsprechend konnten Verbraucherschützer einmal mehr erfolgreich gegen das Unternehmen vorgehen. Zumindest in Teilen stimmte das Landgericht Berlin einem ganzen Katalog von Beschwerden zu.
Eigentlich hatte man seitens des Bundeszentrale Verbraucherverbandes unter anderem versucht, endlich den Zwang zur Nutzung des echten Namens zu Fall zu bringen. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", erläuterte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim VZBV, das Ansinnen. "Das schreibt das Telemediengesetz vor."
In seiner Entscheidung kam das Gericht aber gar nicht dazu, sich mit dem Klarnamenzwang auseinanderzusetzen. Denn die Klausel, in der dieser festgesetzt wird, war schon aus einem übergeordneten Grund in der Form nicht zulässig. Über die Detailfrage des Namens kann also im Grunde erst entschieden werden, wenn zumindest diese Pflicht in einem ansonsten einwandfreien Rahmen festgeschrieben werden soll.
Die Klausel selbst kippte das Gericht erst einmal aus dem Grund, dass die Nutzer hier quasi auf ziemlich verdeckte Art einer weitgehenden Nutzung der erhobenen Informationen zustimmen. Das kann so nicht bleiben, da die bestehenden Regularien es klar vorschreiben, dass die Anwender ausreichend und verständlich darüber informiert werden müssen, was mit ihren Daten geschieht.
Wenig Erfolg hatten die Datenschützer hingegen mit ihrer etwas konstruierten Ansicht, dass die Werbeaussage, nach der die Facebook-Nutzung kostenlos sei, nicht stimme. "Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein", führte Dünkel aus. Immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen, hielt dem das Gericht entgegen. Aber einen Versuch war es zumindest wert.
In seiner Entscheidung kam das Gericht aber gar nicht dazu, sich mit dem Klarnamenzwang auseinanderzusetzen. Denn die Klausel, in der dieser festgesetzt wird, war schon aus einem übergeordneten Grund in der Form nicht zulässig. Über die Detailfrage des Namens kann also im Grunde erst entschieden werden, wenn zumindest diese Pflicht in einem ansonsten einwandfreien Rahmen festgeschrieben werden soll.
Die Klausel selbst kippte das Gericht erst einmal aus dem Grund, dass die Nutzer hier quasi auf ziemlich verdeckte Art einer weitgehenden Nutzung der erhobenen Informationen zustimmen. Das kann so nicht bleiben, da die bestehenden Regularien es klar vorschreiben, dass die Anwender ausreichend und verständlich darüber informiert werden müssen, was mit ihren Daten geschieht.
Nachteile ab Anmeldung
Weiterhin kritisiert das Urteil den Umstand, dass bereits bei der Anmeldung Voreinstellungen vorhanden sind, die zum Nachteil des Users gereichen. Die Sache stellt sich im Grunde so dar, dass ein Verbraucher sich hier registriert, ohne direkt hinreichend über die Datenschutz-Optionen informiert zu werden, und sich anschließend in Eigeninitiative durch die Einstellungen klicken muss, damit seine Daten vor ungewünschten Blicken geschützt sind.Wenig Erfolg hatten die Datenschützer hingegen mit ihrer etwas konstruierten Ansicht, dass die Werbeaussage, nach der die Facebook-Nutzung kostenlos sei, nicht stimme. "Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein", führte Dünkel aus. Immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen, hielt dem das Gericht entgegen. Aber einen Versuch war es zumindest wert.
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