BGH: Oberstes Gericht untersagt Facebooks Klarnamenpflicht
Die Verwendung des Facebook-Kontos unter Verwendung eines Pseudonyms ist durchaus möglich. Das Social Network kann nicht auf die Nutzung des echten Namens pochen - egal, was in den Nutzungsbedingungen steht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das entsprechende Urteil erging jetzt im Streit um einen Fall, bei dem der fragliche Account bereits einige Jahre existierte. Nicht einbezogen wären hier erst einmal Konten, die nach dem 30. November 2021 eröffnet wurden, da zu diesem Zeitpunkt eine geänderte Fassung des Telemediengesetzes in Kraft trat, die hier eine andere Entscheidung erbringen könnte - was allerdings nicht garantiert wäre.
Für die Entscheidung, dass die Klausel zur Klarnamenspflicht in den AGB Facebooks nicht gültig ist, haben die Richter zwei Gründe angeführt: Zum einen sei sie nicht klar und verständlich genug formuliert gewesen, weshalb der Nutzer unangemessen benachteiligt gewesen wäre. Zum anderen verstoße die Regelung gegen den Grundgedanken der Bundesgesetzgebung.
Denn das Telemediengesetz verlangt von Diensteanbietern ganz klar, dass eine pseudonyme Nutzung ermöglicht werden muss, wenn dies "technisch möglich und zumutbar ist". Und im Falle Facebooks gibt es wirklich kaum erkennbare Zwänge, die dafür sprechen würden, dass nur der Klarname verwendet werden kann. Der Betreiber der Plattform sei somit verpflichtet, eventuelle Kontosperrungen aufzuheben. Die entsprechende AGB-Klausel ist unwirksam.
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Für die Entscheidung, dass die Klausel zur Klarnamenspflicht in den AGB Facebooks nicht gültig ist, haben die Richter zwei Gründe angeführt: Zum einen sei sie nicht klar und verständlich genug formuliert gewesen, weshalb der Nutzer unangemessen benachteiligt gewesen wäre. Zum anderen verstoße die Regelung gegen den Grundgedanken der Bundesgesetzgebung.
OLG-Urteil gekippt
Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) noch Facebook Recht gegeben. Zwei Nutzer sollten dadurch gesperrt werden. Diese Entscheidung wurde vom obersten Gericht nun aber aufgehoben. Die Richter am BGH stellten klar, dass Facebook oder nun eben der Mutterkonzern Meta die Möglichkeit bieten muss, dass die Accounts im Social Networking-Dienst auch unter einem Pseudonym genutzt werden können.Denn das Telemediengesetz verlangt von Diensteanbietern ganz klar, dass eine pseudonyme Nutzung ermöglicht werden muss, wenn dies "technisch möglich und zumutbar ist". Und im Falle Facebooks gibt es wirklich kaum erkennbare Zwänge, die dafür sprechen würden, dass nur der Klarname verwendet werden kann. Der Betreiber der Plattform sei somit verpflichtet, eventuelle Kontosperrungen aufzuheben. Die entsprechende AGB-Klausel ist unwirksam.
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