E-Plus: Abmahnung wg. fragwürdiger Datenklausel

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat dem Mobilfunkbetreiber E-Plus eine Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Klausel in seinen AGB zugestellt. In diesen räumt sich das Unternehmen quasi das Recht auf eine Vorratsdatenspeicherung ein, was nicht zulässig ist.
In einem Vertragstext von E-Plus heißt es, der Mobilfunkanbieter speichere alle Verkehrs- und Nutzungsdaten seiner Kunden grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand. Nach Rechtsauffassung der Verbraucherschützer lässt die Klausel offen, ob Daten über die Rechtsgrundlage im Telekommunikationsgesetz hinaus gespeichert werden.

Denn die Speicherung von Kundendaten ist nur in gesetzlich definierten Grenzen zulässig, wie zum Beispiel zu Abrechnungszwecken. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen pauschal die Speicherung aller Daten angekündigt werden, seien für die Verbraucher nicht akzeptabel, so der Verband.

Die AGB-Klausel zur Speicherung von Kundendaten wirke sich in der Praxis negativ auf den Datenschutz aus. Denn Verbraucher könnten so nicht überblicken, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden. Nach kundenfeindlichster Auslegung der betreffenden Klausel sei davon auszugehen, dass E-Plus nicht nur zu Abrechnungszwecken oder zum Erbringen bestimmter Dienste die Verkehrsdaten speichert, sondern auch darüber hinaus und ohne jeden Anlass, befürchten die Verbraucherschützer.

"So ist zum Beispiel im Falle von Flatrate-Tarifen nicht erforderlich zu speichern, wer, wann von welchem Anschluss telefoniert hat, geschweige denn, welche Anrufe beim Kunden eingehen. Das gleiche gilt auch für die Speicherung der Nutzung kostenloser Rufnummern oder generell des jeweiligen Standorts des Kunden über Funkzellen bei der Nutzung eines Handys oder Smartphones", hieß es in einer Stellungnahme des VZBV.

Bei unklar formulierten Geschäftsbedingungen sei es für Verbraucher schwierig herauszufinden, welche Daten durch ihren Mobilfunkanbieter wie lange gespeichert werden. Laut Bundesdatenschutzgesetz haben Verbraucher aber Anspruch auf zumindest abstrakte Informationen über die von einem Unternehmen zu einer Person beziehungsweise einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten und Auskunft über die jeweilige Rechtsgrundlage, nach der die Daten gespeichert worden sind.
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