Servergate: Piratenpartei mit Teilerfolg vor Gericht
Die Piratenpartei hat in der Auseinandersetzung um die Beschlagnahmung eines Servers im Mai einen Teilerfolg erzielt. Das Landgericht Darmstadt hat den Durchsuchungsbeschluss, der vom Amtsgericht Darmstadt ausgestellt wurde, als zu unbestimmt beurteilt, ihn aber nicht gänzlich für rechtswidrig erklärt.
Wie die Piratenpartei heute mitteilte, führte das Gericht in seiner Beurteilung aus, bei dem ergangenen Beschluss handle es sich "um eine allgemeine Beschlagnahmeanordnung, die jeglichen Bezug zum konkreten Beweisgegenstand (...) vermissen lasse."
Die Polizei hatte den Server beschlagnahmt, weil die französischen Behörden behaupteten, er würde zur Planung eines Online-Angriffs auf Kernkraftwerke genutzt. Letztlich stellte sich heraus, dass in einem von jedermann editierbaren Etherpad-Dokument wohl der SSH-Key des Webservers des französischen Energiekonzerns EDF veröffentlicht wurde. Dieser hätte genutzt werden können, um es einem Angreifer zu ermöglichen, die Webseite zu manipulieren - nicht aber, ein Kernkraftwerk zu beschädigen.
Die Aktion der Polizei erregte weit über den Kreis der Piratenpartei hinaus die Gemüter. Immerhin lief über den Server ein wesentlicher Teil der Parteikommunikation. Zwei Tage vor der Bürgerschaftswahl in Bremen erfolgte damit ein tiefer Eingriff in die Arbeitsfähigkeit der Partei.
Hinzu kam, dass der Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, bevor ein förmliches Rechtshilfeersuchen vorlag. Dies ließ das Landgericht unbeanstandet. Die Piratenpartei will deshalb - und weil der ursprüngliche Beschluss nur nachträglich eingeschränkt wurde, vor die nächsthöhere Instanz ziehen.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche nachträgliche Korrektur eines Durchsuchungsbeschlusses nicht möglich", begründet Sebastian Nerz, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland den weiteren juristischen Schritt. "Ein Durchsuchungsbeschluss muss so konkret sein, dass die ihn ausführenden Polizeibeamten zweifelsfrei wissen, was sie durchsuchen und gegebenenfalls auch beschlagnahmen dürfen. Das ist bei einer nachträglichen Richtigstellung gerade nicht möglich."
Weiterhin sei die Ausstellung des Beschlusses ohne Rechtshilfeersuchen rechtswidrig. "Eine ernstzunehmende gerichtliche Überprüfung, ob der vom Bundeskriminalamt beantragte Durchsuchungsbeschluss erlassen werden durfte, war ohne dieses Ersuchen nicht möglich", bemängelt Nerz. Nun muss sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall befassen.
Die Polizei hatte den Server beschlagnahmt, weil die französischen Behörden behaupteten, er würde zur Planung eines Online-Angriffs auf Kernkraftwerke genutzt. Letztlich stellte sich heraus, dass in einem von jedermann editierbaren Etherpad-Dokument wohl der SSH-Key des Webservers des französischen Energiekonzerns EDF veröffentlicht wurde. Dieser hätte genutzt werden können, um es einem Angreifer zu ermöglichen, die Webseite zu manipulieren - nicht aber, ein Kernkraftwerk zu beschädigen.
Die Aktion der Polizei erregte weit über den Kreis der Piratenpartei hinaus die Gemüter. Immerhin lief über den Server ein wesentlicher Teil der Parteikommunikation. Zwei Tage vor der Bürgerschaftswahl in Bremen erfolgte damit ein tiefer Eingriff in die Arbeitsfähigkeit der Partei.
Hinzu kam, dass der Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, bevor ein förmliches Rechtshilfeersuchen vorlag. Dies ließ das Landgericht unbeanstandet. Die Piratenpartei will deshalb - und weil der ursprüngliche Beschluss nur nachträglich eingeschränkt wurde, vor die nächsthöhere Instanz ziehen.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche nachträgliche Korrektur eines Durchsuchungsbeschlusses nicht möglich", begründet Sebastian Nerz, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland den weiteren juristischen Schritt. "Ein Durchsuchungsbeschluss muss so konkret sein, dass die ihn ausführenden Polizeibeamten zweifelsfrei wissen, was sie durchsuchen und gegebenenfalls auch beschlagnahmen dürfen. Das ist bei einer nachträglichen Richtigstellung gerade nicht möglich."
Weiterhin sei die Ausstellung des Beschlusses ohne Rechtshilfeersuchen rechtswidrig. "Eine ernstzunehmende gerichtliche Überprüfung, ob der vom Bundeskriminalamt beantragte Durchsuchungsbeschluss erlassen werden durfte, war ohne dieses Ersuchen nicht möglich", bemängelt Nerz. Nun muss sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall befassen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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