MS klagt: Firmen verkaufen Windows illegal

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da wurde nicht auf verdacht geklagt sondern mit beweisen geklagt.
steht dort. dies bedeutet die beweislast ist umgedreht, der veräusserer muss den unglauben beweisen, entweder er legt das grob fahrlässige glaubhaft dar oder er beweisst, dass die Sache dem Erwerber bekannt war.
Ich verweise zudem auf BGH, Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97, CuR 2000, 651 (OEM-Urteil). wers nachlesen möchte.