Irreführende Werbung: Das beste Netz gibt's (doch nicht nur) bei 1&1
Die Deutsche Telekom ist wegen einer Werbeaussage des Mitbewerbers 1&1 und der Nutzung des Telekom-Brandings vor Gericht gezogen und hat eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Telekom störte sich dabei an einer Kampagne des Mitbewerbers, in der es hieß "das beste Netz gibt's bei 1&1".
1&1 hatte in den vergangenen Wochen mit in einer Werbekampagne für Aufsehen gesorgt, in der man betonte, dass das beste Netz bei 1&1 zu haben sei. In einem Werbeclip war dabei unter anderem ein Werbeplakat der Deutschen Telekom in den markanten Magenta-Farben zu sehen, welches in dem Clip dann mit einem Banner von 1&1 überdeckt wurde. Die Deutsche Telekom ging nun wegen Irreführung und der unerlaubten Nutzung ihrer Erkennungszeichen vor Gericht und bekam Recht. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 W 97/17) teilte die Auffassung und untersagt nun dem Unternehmen aus Montabaur per einstweiliger Verfügung, weiterhin mit der Aussage "Das beste Netz gibt's bei 1&1" in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot zu werben.
Für einen Kunden oder Interessenten entstehe der Eindruck, dass das Netz von 1&1 besser sei, obwohl das Unternehmen nur in Teilen auf das eigene Netz von Versatel und ansonsten bei Festnetzangeboten unter anderem auch auf das Netz der Deutschen Telekom zurückgreift. Die Werbung ist dahingehend irreführend.
Damit schloss das Landgericht auch gleich die Nutzung des Telekom-Brandings aus. In der Werbung sei es zwar an sich gestattet die Mitbewerber zu nennen und zu zeigen, das gelte aber nicht für eine irreführende Werbung. Die Nutzung vom Telekom-t-Logo und der Farbe Magenta war daher nicht zulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Testurteil von Connect
Dass sich 1&1 dabei in der Werbung auf einen Test der Zeitschrift Connect aus dem Jahr 2016 bezog, ist für das Urteil irrelevant.Für einen Kunden oder Interessenten entstehe der Eindruck, dass das Netz von 1&1 besser sei, obwohl das Unternehmen nur in Teilen auf das eigene Netz von Versatel und ansonsten bei Festnetzangeboten unter anderem auch auf das Netz der Deutschen Telekom zurückgreift. Die Werbung ist dahingehend irreführend.
Damit schloss das Landgericht auch gleich die Nutzung des Telekom-Brandings aus. In der Werbung sei es zwar an sich gestattet die Mitbewerber zu nennen und zu zeigen, das gelte aber nicht für eine irreführende Werbung. Die Nutzung vom Telekom-t-Logo und der Farbe Magenta war daher nicht zulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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