Gesetz gegen Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel im Onlinehandel

Mit der so genannten zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie will der Gesetzgeber in Deutschland bald gegen Gebühren für bestimmte Zahlmittel im Online-Handel vorgehen. Prominentes Beispiel sind die Aufschläge beim Bezahlen mit Kreditkarte bei der Deutschen Bahn oder bei einigen Fluggesellschaften.
Die sogenannten Zahlungsmittelentgelte könnten nach dem Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie schon bald Geschichte sein. Der Bundestag will die Unternehmen verpflichten, für alle heutzutage gängigen Zahlungsmittel im Internet keine Gebühren zu erheben. Das gilt auch für die weitverbreiteten Kreditkarten-Anbieter, wobei in Deutschland nach diesem Schema derzeit vor allem Zahlungen mit Visa oder Mastercard von dem Aufschlag befreit werden könnten, nicht aber American Express oder Diners Club, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Die Faz hatte sich dazu bei der Bundesregierung nähere Informationen zu dem geplanten Gesetz eingeholt. Die Top 10 Online-Shops in Deutschland 2015 (Statista)Top 10 der deutschen Online-Shops (Statista)

Verbraucherpreisniveau soll stabil bleiben

Der Gesetzesentwurf (PDF) stand gestern zur Abstimmung im Bundesparlament.

Das Parlament glaubt, dass keine weitere Auswirkung auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten ist. Ob die Unternehmen sich die bisher eingestrichenen Extra-Vergütungen aber so sang- und klanglos nehmen lassen, bleibt abzuwarten. Bislang war es in Deutschland zulässig, die Aufschläge zur Kostendeckung der Transaktionsgebühren dem Kunden zuzurechnen. Ab kommenden Jahr soll die neue Regelung Inkrafttreten.

Mehr Sicherheit

Neben der Neureglung für die Zahlungsmittelentgelte gibt es im Gesetz noch Verbesserungen für den Schutz der Online-Zahlungen. So sollen künftig bei jedem Zahlvorgang mindestens zwei von drei Authentifizierungs-Merkmale angefragt werden. Das könnte zum Beispiel ein Fingerabdruck, eine Chipkarte und ein Passwort sein. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll in Kürze das Verfahren prüfen. Im Gesetz wird dabei zwischen Wissen, Merkmal und Besitz als Authentifizierungs-Merkmal unterschieden. Beim Wissen kann das ein Passwort oder zum Beispiel eine Sicherheitsabfrage sein, im Bereich Merkmal der Fingerabdruck und im Bereich Besitz die Chipkarte.

Die neue Regelung ändert damit die bisherige Praxis, nach der ein Anbieter mindestens ein "zumutbares" Zahlungsmittel zusatzkostenfrei anbieten muss, zum Beispiel Paypal oder Kreditkartenzahlung. Künftig werden zudem nun grundsätzlich Aufschläge bei Überweisungen und im SEPA-Lastschriftverfahren unzulässig.

Siehe auch: Wo kaufen die Deutschen ein? Online-Handel hat klare Gewinner
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