Torrent-Seite: Domain-Registrar gilt als Störer
Sollte ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken auch in höheren Instanzen Schule machen, könnten zukünftig auch Domain-Registrare für Rechtsverletzungen im Web zur Verantwortung gezogen werden.
In dem Fall versuchte ein Musikunternehmen gegen das Torrent-Portal H33t.com vorzugehen, da in dessen Datenbank auch ein Verweis auf ein aktuelles Album enthalten war. Da man an die eigentlichen Betreiber wohl nicht herankam, wurde der Registrar aufgefordert, die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden. Dieser ließ sich darauf aber erst einmal nicht ein und riet der Firma, sich an den Inhaber der Domain zu wenden.
Dem Musikunternehmen gelang es daraufhin in einem nächsten Schritt, eine einstweilige Verfügung gegen den Registrar ausstellen zu lassen. Diesem wurde darin auferlegt, eine Zugänglichmachung der geschützten Inhalte zu unterbinden. Allerdings legte der Registrar hiergegen Widerspruch ein und argumentierte, dass ihm das im Grunde gar nicht möglich sei. Denn die Domain sei nur ein Weg, auf die fragliche Webseite zuzugreifen. Notfalls genüge hierfür auch die IP-Adresse.
Insofern sah es der Registrar für sich als unmöglich an, eine Rechteverletzung wirksam zu unterbinden. Hinzu komme, dass man weder technisch noch personell in der Lage sei, ständig zu prüfen, was die Inhaber mit ihren Domains anstellen und man daher in dieser Funktion nicht unbedingt als Ansprechpartner geeignet wäre.
Das Gericht sah dies allerdings anders. Spätestens wenn der Registrar Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, kann er als Störer in Verantwortung gezogen werden, wenn er Domains zur Verfügung stellt, unter denen illegale Angebote zu erreichen sind. Rechteinhabern wird es so möglich, die Sperrung von Domains zu verlangen, wenn sie dort auf Urheberrechtsverletzungen stoßen.
Auch wenn derzeit noch nicht sicher ist, ob es in dem Fall zu einem Berufungsverfahren kommt, dürfte dies aber wohl anzunehmen sein. Letztlich dürften daran alle beteiligten Parteien Interesse haben, um letztlich durch eine Urteilsverkündung in möglichst hoher Instanz Rechtssicherheit zu erhalten. Der Betreiber des Torrent-Portals ist unter gleichen Namen nunmehr zu einer anderen Top-Level-Domain umgezogen.
Dem Musikunternehmen gelang es daraufhin in einem nächsten Schritt, eine einstweilige Verfügung gegen den Registrar ausstellen zu lassen. Diesem wurde darin auferlegt, eine Zugänglichmachung der geschützten Inhalte zu unterbinden. Allerdings legte der Registrar hiergegen Widerspruch ein und argumentierte, dass ihm das im Grunde gar nicht möglich sei. Denn die Domain sei nur ein Weg, auf die fragliche Webseite zuzugreifen. Notfalls genüge hierfür auch die IP-Adresse.
Insofern sah es der Registrar für sich als unmöglich an, eine Rechteverletzung wirksam zu unterbinden. Hinzu komme, dass man weder technisch noch personell in der Lage sei, ständig zu prüfen, was die Inhaber mit ihren Domains anstellen und man daher in dieser Funktion nicht unbedingt als Ansprechpartner geeignet wäre.
Das Gericht sah dies allerdings anders. Spätestens wenn der Registrar Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, kann er als Störer in Verantwortung gezogen werden, wenn er Domains zur Verfügung stellt, unter denen illegale Angebote zu erreichen sind. Rechteinhabern wird es so möglich, die Sperrung von Domains zu verlangen, wenn sie dort auf Urheberrechtsverletzungen stoßen.
Auch wenn derzeit noch nicht sicher ist, ob es in dem Fall zu einem Berufungsverfahren kommt, dürfte dies aber wohl anzunehmen sein. Letztlich dürften daran alle beteiligten Parteien Interesse haben, um letztlich durch eine Urteilsverkündung in möglichst hoher Instanz Rechtssicherheit zu erhalten. Der Betreiber des Torrent-Portals ist unter gleichen Namen nunmehr zu einer anderen Top-Level-Domain umgezogen.
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