EuGH: Social Networks haben keine Filter-Pflicht
Die Betreiber von Social Networks können nicht dazu gezwungen werden, Filtersysteme einzusetzen, um Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer bereits im Vorfeld zu verhindern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer heute veröffentlichten Bewertung entschieden.
Die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die stellvertretend für die Rechteindustrie versuchte, eine Filterpflicht durchzusetzen, hat damit eine klare Niederlage erlitten. Die Klage richtete sich gegen die Plattform Netlog aus den Niederlanden, ein Social Network mit rund 10 Millionen Mitgliedern.
SABAM vertrat in der Klage die Ansicht, Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil geschützte Werke bereitzustellen, ohne, dass die Verwertungsgesellschaft als in diesem Fall zuständige Institution ihre Zustimmung gegeben hat. Auch eine Vergütung für die Nutzung der Inhalte zahle das Social Network nicht. Im Jahr 2009 wurde deshalb Klage eingereicht.
Netlog wehrte sich allerdings gegen die Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht über die Aktivitäten der Nutzer, da diese gesetzlich verboten ist. Weiterhin argumentierten die Anwälte des Unternehmens, dass für den Betrieb eines solchen Filtersystems die Daten der Anwender außerdem in einer Weise verarbeitet werden müssten, die dem gesetzlich verankerten Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit des Datenverkehrs widerspräche.
Verhandelt wurde die Klage ursprünglich in den Niederlanden. Das dortige Gericht vermutete allerdings, dass die Entscheidung auf europäischer Ebene von Belang ist und wandte sich deshalb an den EuGH. Die dortigen Richter erklärten nun, dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Filtersystems keinesfalls einem angemessenen Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Urheberrechten und den Bürgerrechten entspreche.
"Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte", hieß es in der Begründung weiter. Die letztendliche Entscheidung liegt nun wieder beim Gericht in den Niederlanden, das aber wohl kaum eine andere Richtung einschlagen wird, als sie vom EuGH vorgegeben wurde.
SABAM vertrat in der Klage die Ansicht, Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil geschützte Werke bereitzustellen, ohne, dass die Verwertungsgesellschaft als in diesem Fall zuständige Institution ihre Zustimmung gegeben hat. Auch eine Vergütung für die Nutzung der Inhalte zahle das Social Network nicht. Im Jahr 2009 wurde deshalb Klage eingereicht.
Netlog wehrte sich allerdings gegen die Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht über die Aktivitäten der Nutzer, da diese gesetzlich verboten ist. Weiterhin argumentierten die Anwälte des Unternehmens, dass für den Betrieb eines solchen Filtersystems die Daten der Anwender außerdem in einer Weise verarbeitet werden müssten, die dem gesetzlich verankerten Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit des Datenverkehrs widerspräche.
Verhandelt wurde die Klage ursprünglich in den Niederlanden. Das dortige Gericht vermutete allerdings, dass die Entscheidung auf europäischer Ebene von Belang ist und wandte sich deshalb an den EuGH. Die dortigen Richter erklärten nun, dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Filtersystems keinesfalls einem angemessenen Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Urheberrechten und den Bürgerrechten entspreche.
"Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte", hieß es in der Begründung weiter. Die letztendliche Entscheidung liegt nun wieder beim Gericht in den Niederlanden, das aber wohl kaum eine andere Richtung einschlagen wird, als sie vom EuGH vorgegeben wurde.
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