"Gefällt-mir"-Button: Urteil wurde offiziell bestätigt
Ursprünglich ist es zu dieser rechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei konkurrierenden Online-Händlern gekommen, da einer der beiden einen "Gefällt-mir"-Button auf seiner Webseite zur Verfügung stellte. Der Konkurrent war der Meinung, dass sich der andere Händler damit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen soll.
Durch die zusätzliche Werbung auf Facebook für die Produkte soll kein zusätzlicher Wettbewerbsvorteil entstehen. Geschäftliche Handlungen sind laut dem Urteil nur dann unzulässig, wenn sie dafür geeignet sind, "die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen".
Das in Berlin ansässige Kammergericht bestätigte letztlich das kürzlich verkündete Urteil des Landgerichts Berlin. Während das Landgericht im Rahmen der getroffenen Entscheidung in erster Instanz nicht näher mitteilte, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt, hat sich nun das Kammergericht dazu geäußert.
Angeblich soll der Betreiber des Web-Angebots, bei dem der Like-Button zum Einsatz kommt, gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen, so der zuständige Richter. Als Verkäufer sei es die Pflicht, die Kunden auf eine Übertragung von Daten an Facebook zu informieren. Dieser Aufgabe kam der Online-Händler nicht nach.
Grundsätzlich bietet Facebook den Betreibern von Webseiten die Möglichkeit, einen "Gefällt mir"-Button bei den jeweiligen Angeboten einblenden zu können. Auf diese Weise können die Besucher auch über Facebook zeigen, welche Produkte ihnen gut gefallen.
Durch die zusätzliche Werbung auf Facebook für die Produkte soll kein zusätzlicher Wettbewerbsvorteil entstehen. Geschäftliche Handlungen sind laut dem Urteil nur dann unzulässig, wenn sie dafür geeignet sind, "die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen".
Das in Berlin ansässige Kammergericht bestätigte letztlich das kürzlich verkündete Urteil des Landgerichts Berlin. Während das Landgericht im Rahmen der getroffenen Entscheidung in erster Instanz nicht näher mitteilte, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt, hat sich nun das Kammergericht dazu geäußert.
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