Bild bei Online-Verkauf ebenso bindend wie Text
Im konkreten Fall wurde ein Auto mit Unfallschaden zum Preis von 5.120 Euro verkauft. Auf Fotos des Wagens war eine Standheizung zu erkennen. Diese sollte aber nicht mitverkauft werden. Deshalb wurde sie nicht in den Text aufgenommen, der die Ausstattung des Wagens beschrieb und vor der Auslieferung ausgebaut.
Die Käuferin forderte daraufhin, die fehlende Standheizung ersetzt zu bekommen. Dem gab der Bundesgerichtshof grundsätzlich Recht. Ein Käufer habe Anspruch darauf, eine Ware so zu erhalten, wie sie beim Angebot abgebildet ist.
Allerdings führte die Klägerin ihren Prozess letztlich doch umsonst. Sie hatte schlicht die Falschen verklagt. Ihre Forderung hatte sie nämlich nicht an den Verkäufer, sondern an das Sachverständigenbüro gerichtet, dass den Wagen lediglich im Auftrag des Besitzers angeboten hatte.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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