Kopien für Privatgebrauch bleiben weiterhin erlaubt
Die Urheber erhalten als Ausgleich für die weiterhin erlaubte Kopie für den privaten Gebrauch eine Pauschale ausgezahlt, die auf Hardware und Medien erhoben wird. Über Verwertungsgesellschaften werden die Gelder dann an die Rechteinhaber verteilt.
Die Hersteller sollen die Höhe der Vergütung mit den Verwertungsgesellschaften wie der GEMA selbst aushandeln. Dabei gibt der Gesetzgeber vor, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Preisen der Produkte stehen müssen.
Eine weitere Neuerung ist, dass Bibliotheken Kopien geschützter Inhalte auf Bestellung erstellen und auf elektronischem Wege versenden dürfen, wobei es jedoch eine Reihe von Einschränkungen gibt. So dürfen die Bibliotheken den digitalen Versand von Kopien nur dann anbieten, wenn der Rechteinhaber selbst kein ähnliches Angebot bereit hält.
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