Hammer-Urteil gegen Amazon:
Werbung bei Prime Video ist rechtswidrig

Amazon darf Prime-Video-Kunden keine Werbung aufzwingen. Das hat das Landgericht München entschieden und die einseitige Ver­trags­änderung sowie die erhobene Zusatzgebühr als rechtswidrig eingestuft. Auch die Kommunikation sei irreführend gewesen.
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WinFuture/KI-generiert

Unzulässige Änderung bei Prime Video

Amazon hat im Streit um die Einführung von Werbung bei seinem Streaming-Dienst Prime Video eine juristische Niederlage erlitten. Das Gericht gab einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt und untersagte dem Konzern, Bestandskunden einseitig auf ein werbefinanziertes Modell umzustellen.

Bis Anfang 2024 war Prime Video im regulären Jahrespreis werbefrei enthalten. Mit einer strategischen Änderung integrierte Amazon dann aber standardmäßig Werbeunterbrechungen in Filme und Serien. Wer weiterhin ohne Werbung streamen wollte, musste eine Zusatzoption buchen.


Für die Werbefreiheit verlangte Amazon 2,99 Euro pro Monat zusätzlich. Auf das Jahr gerechnet entsprach dies einer Preiserhöhung von knapp 36 Euro für eine zuvor enthaltene Leistung.

Das Gericht wertete dieses Vorgehen als rechtswidrig. Nach seiner Auffassung durfte Amazon den bestehenden Vertrag nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer grundlegend ändern. Die Einführung von Werbung stelle eine wesentliche Verschlechterung des Leistungsangebots dar, die nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckt sei. Eine bloße Widerspruchsmöglichkeit reiche dafür nicht aus.

Landgericht rügt fehlende Transparenz

Das Landgericht München I begründete seine Entscheidung mit dem Verbraucherschutzrecht. Die Richter folgten der Argumentation des vzbv, wonach die Werbefreiheit ein zentrales Merkmal des ursprünglichen Prime-Abonnements war. Zwar behalte sich Amazon in seinen Nutzungsbedingungen Anpassungen des Angebots vor, dies umfasse jedoch keine grundlegende Änderung. Zudem sah das Gericht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Kundeninformation per E-Mail sei irreführend gewesen, da sie den Eindruck erweckt habe, Amazon sei zur einseitigen Änderung berechtigt, ohne den Nutzern eine echte Wahl zu lassen.

In der Verhandlung spielten auch technische Aspekte eine Rolle. Mit der Einführung der Werbung im Februar 2024 strich Amazon im Standard-Abo die Unterstützung für Dolby Vision und Dolby Atmos. Andere Streaming-Anbieter wie Netflix oder Disney Plus führten werbefinanzierte Tarife hingegen als neue, günstigere Optionen ein und nicht als verpflichtende Umstellung bestehender Abonnements. Amazon argumentierte vor Gericht erfolglos, der Dienst sei rundfunkähnlich, weshalb Werbung üblich sei.

Auswirkungen auf laufende Sammelklagen

Das Urteil verpflichtet Amazon, irreführende Mitteilungen zu unterlassen und Berichtigungsschreiben an betroffene Kunden zu versenden. Zudem hat es Bedeutung für eine laufende Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Dabei geht es um mögliche Rückzahlungen bereits erhobener Gebühren sowie um eine sogenannte Gewinnabschöpfung. Sollte sich die Rechtsauffassung bestätigen, könnten Rückforderungen in erheblichem Umfang drohen.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Amazon teilte mit, die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, ihr inhaltlich jedoch nicht zuzustimmen. Vermutlich wird also Berufung eingelegt.

Wie bewertet ihr das Urteil zur Werbepraxis bei Prime Video? Findet ihr die Entscheidung gerechtfertigt oder habt ihr die Zusatzgebühr von 2,99 Euro bereits akzeptiert? Wir freuen uns auf eure Meinung in den Kommentaren.

Was bedeutet das Amazon-Urteil konkret?
Das Landgericht München I hat entschieden, dass Amazon seinen Prime-Video-Kunden Werbung nicht einseitig aufzwingen durfte. Die Richter werteten die Informations-E-Mail von Anfang 2024 als irreführend und die einseitige Vertragsänderung als rechtswidrig.

Laut dem Urteil schuldet Amazon den Bestandskunden weiterhin das ursprünglich vereinbarte, werbefreie Programm. Die Werbefreiheit stelle einen wesentlichen Wertfaktor dar, der nicht ohne aktive Zustimmung der Kunden durch ein werbefinanziertes Modell ersetzt werden dürfe.
Muss Amazon die Werbung abschalten?
Theoretisch ja, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Die Richter stellten klar, dass Kunden nach den Nutzungsbedingungen Anspruch auf die werbefreie Option haben, "und zwar ohne Mehrkosten". Amazon könne nur Inhalte ändern, nicht aber die Art der Ausspielung.

Da das Urteil jedoch bislang nicht rechtskräftig ist und Amazon Rechtsmittel einlegen kann, ist kurzfristig nicht mit einer sofortigen Abschaltung der Werbung zu rechnen. Amazon vertritt weiterhin die Ansicht, als rundfunkähnliches Medium zur Ausspielung von Werbung berechtigt zu sein.
Bekomme ich jetzt Geld zurück?
Dieses Urteil allein führt nicht zu einer automatischen Rückerstattung. Es verpflichtet Amazon primär zur Unterlassung und Richtigstellung. Für finanzielle Ansprüche ist die laufende Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen entscheidend.

Diese Klage fordert Schadensersatz für Betroffene und zielt darauf ab, unrechtmäßige Gewinne abzuschöpfen - es stehen Forderungen von bis zu 1,8 Milliarden Euro im Raum. Das aktuelle Urteil aus München gilt als wichtiges Signal, das die Position der Verbraucher in der Sammelklage stärkt.
Was bringt die laufende Sammelklage?
Die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen ist der Hebel für direkte Entschädigungen. Während das Münchner Urteil die "Irreführung" und Vertragsverletzung feststellte, geht es in der Sammelklage konkret um Geld.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte das Münchner Urteil ausdrücklich, da es die Argumentation der Sammelklage stützt: Wenn die Einführung der Werbung rechtswidrig war, stehen die Chancen gut, dass Kunden für die Verschlechterung des Angebots entschädigt werden müssen.
Zusammenfassung
  • Amazon verliert Rechtsstreit zur Einführung von Werbung bei Prime Video
  • Gericht untersagt einseitige Umstellung von Bestandskunden auf Werbemodell
  • Werbefreiheit für zusätzliche 2,99 Euro monatlich als rechtswidrig eingestuft
  • Landgericht München I sieht Verschlechterung des ursprünglichen Angebots
  • Werbeeinführung verstößt gegen Verbraucherschutz und unlauteren Wettbewerb
  • Amazon muss Berichtigungsschreiben an betroffene Kunden versenden
  • Urteil könnte erhebliche Rückforderungen nach sich ziehen

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