BGH: Netzsperren nur dann, wenn gar nichts anderes mehr hilft
Um Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, können Rechteinhaber von Providern die Umsetzung von Netzsperren verlangen. Allerdings gilt dies erst, wenn diese alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klar.
In dem Fall hatten mehrere Wissenschaftsverlage gegen die Deutsche Telekom geklagt. Sie verlangen, dass der Provider den Zugang zu den Plattformen Libgen und Sci-Hub sperrt. Auf diesen werden wissenschaftliche Veröffentlichungen, die anderen Forschern sonst nur über teure Journal-Abos zugänglich sind, kostenlos zur Verfügung gestellt. Das hilft vor allem Forschern, die nicht an Universitäten mit einer perfekten Finanzierung arbeiten.
Die Telekom weigerte sich im vorliegenden Fall aber eine Sperrung umzusetzen. Dagegen klagten die Verlage auch schon beim Oberlandesgericht (OLG) München, bei dem sie allerdings ebenfalls abblitzten. Der BGH stellte in der Sache nun klar, dass eine Netzsperre nur das letzte Mittel sein könne, wenn alle anderen Wege zur Beseitigung des Rechtsverstoßes versagen.
In der Verhandlung hatte der Anwalt der Verlage noch argumentiert, dass der Hoster der Seiten nicht greifbar sei - und erst recht nicht die Betreiber der Plattformen. Bereits in der Vergangenheit hätten sie sich immer wieder den Nachstellungen der Rechteinhaber entzogen. Seitens der Telekom wurde in dem Prozess betont, dass ohnehin nur DNS-Sperren möglich seien, die aber nicht zu einer Unterbindung der Rechtsverstöße beitragen, sondern nur den Zugang etwas erschweren.
Siehe auch:
Die Telekom weigerte sich im vorliegenden Fall aber eine Sperrung umzusetzen. Dagegen klagten die Verlage auch schon beim Oberlandesgericht (OLG) München, bei dem sie allerdings ebenfalls abblitzten. Der BGH stellte in der Sache nun klar, dass eine Netzsperre nur das letzte Mittel sein könne, wenn alle anderen Wege zur Beseitigung des Rechtsverstoßes versagen.
Schweden ist nicht unerreichbar
Die Verlage hätten aber gar nicht probiert, andere Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Hoster, bei dem die Plattformen auf dem Server liegen, befindet sich zwar nicht in Deutschland - allerdings auch nicht in völlig unerreichbaren Teilen der Erde. Konkret ist das Unternehmen in Schweden ansässig, wo man problemlos mit Rechtshilfe-Ersuchen agieren kann.In der Verhandlung hatte der Anwalt der Verlage noch argumentiert, dass der Hoster der Seiten nicht greifbar sei - und erst recht nicht die Betreiber der Plattformen. Bereits in der Vergangenheit hätten sie sich immer wieder den Nachstellungen der Rechteinhaber entzogen. Seitens der Telekom wurde in dem Prozess betont, dass ohnehin nur DNS-Sperren möglich seien, die aber nicht zu einer Unterbindung der Rechtsverstöße beitragen, sondern nur den Zugang etwas erschweren.
Siehe auch:
- Netzsperren per IP statt DNS: In Österreich kam es zum Super-GAU
- Verlage setzen massive Netzsperren gegen Forschungs-Piraten durch
- Sci-Hub: Forschungs-Piraten provozieren krasse Gerichtsurteile
- Anbieter kooperiert nicht: Provider-Netzsperre gegen xHamster startet
- Bekämpft und geliebt: Sci-Hub-Gründerin für illegales Tun gewürdigt
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