Irreführung: Gericht verbietet 1&1 Mobilfunk-Werbung mit 5G
Das Landgericht Koblenz hat laut einem Medienbericht dem Anbieter 1&1 untersagt, Werbung für Mobilfunkleistungen mit 5G zu machen, solange das Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Das Gericht entschied, dass es sich um Irreführung handelt.
Das berichtet das Online-Magazin Golem. Dabei geht es allem Anschein nach um einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und 1&1. Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Werbung mit 5G-Leistungen zulässig ist, wenn der beworbene 5G Tarif nicht überall verfügbar ist und hatte das Verneint. Kläger und Beklagter wurden zwar zunächst nicht genannt, Golem.de hat aber aus brancheninternen Kreisen erfahren, dass es sich um eine Werbung von 1&1 handelte, gegen die die Deutsche Telekom vorgegangen ist. Beide Unternehmen haben sich auf Nachfrage von Golem nicht zu der Sache geäußert.
Die fragliche Werbung wurde bereits zu Weihnachten geschaltet. Das Gericht erklärte es in einer Pressemeldung so:
"Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel. Auf dieser Seite fand sich unter anderem links ein Stern mit dem Aufdruck ‚Weihnachtsangebot‘. In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden ‚5G‘-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 Euro/Monat zu finden. Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche ‚Zum Angebot‘. Klickte der Nutzer hierauf wurde er zur Produktseiten der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser Werbung als irreführend."
Zu den neuen Mobilfunk-Tarifen bei 1&1 All Angebote mit und ohne Smartphone Siehe auch:
Die fragliche Werbung wurde bereits zu Weihnachten geschaltet. Das Gericht erklärte es in einer Pressemeldung so:
"Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel. Auf dieser Seite fand sich unter anderem links ein Stern mit dem Aufdruck ‚Weihnachtsangebot‘. In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden ‚5G‘-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 Euro/Monat zu finden. Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche ‚Zum Angebot‘. Klickte der Nutzer hierauf wurde er zur Produktseiten der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser Werbung als irreführend."
Auflagen für Werbung
Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte der Beklagten die Werbung mit 5 G-Leistungen, wenn diese zu dem genannten ab-Preis nicht genutzt werden können, sondern lediglich zu einem höheren Preis. Weiterhin untersagte es eine Werbung mit 5G-Leistungen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass diese nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Werbung der Beklagten stufte das Landgericht Koblenz deshalb als irreführend für den Verbraucher ein.Zu den neuen Mobilfunk-Tarifen bei 1&1 All Angebote mit und ohne Smartphone Siehe auch:
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