Endlich Ende im Streit? Black Friday-Marken verfallen, werden gelöscht

Lange hatte man nichts von dem Rechtsstreit um den Markennamen "Black Friday" in Deutschland gehört. Jetzt gibt es ein neues Urteil. Da die Holding, die sich diverse Marken in Bezug auf den Shopping-Tag eintragen ließ, diese aber nicht nutzt, sind sie verfallen. Vor einigen Jahren rauschte eine Abmahnwelle durch Deutschland: Die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong mahnte durch einen Lizenznehmer in Wien zahlreiche Unternehmen ab, die in Deutschland mit "Black Friday" Rabatt-Aktionen warben, ohne sich die von der Hol­ding dafür nötigen Lizenzen zu holen. Gegen die mitgesendeten Forderungen der Holding gin­gen zahlreiche Betroffene gerichtlich vor und bekamen schließlich auch Recht. Im Jahr 2018 wurde dann entschieden, die Marke "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Mar­ken­amt (DPMA) zu löschen. Doch das war nicht das Ende des Rechtsstreits. Infografik: Black Friday und Cyber Monday in DeutschlandBlack Friday und Cyber Monday in Deutschland

Eingetragene Marken wurden nicht genutzt

Das Bundespatentgericht in München urteilte, dass das DPMA die Wortmarke zu Unrecht gleich vollständig gelöscht habe. Dagegen wurde wiederum eine Beschwerde beim Bun­des­ge­richts­hof eingelegt, die noch anhängig ist. In der Zwischenzeit hat nun Simon Gall, Be­trei­ber des Portals BlackFriday.de, vor dem Landgericht Berlin geklagt. Dieses Mal ging es darum, dass die Holding ihre eingetragenen Marken nicht genutzt hat. Das Landgericht hat die Wort­mar­ke daher nun für verfallen erklärt.

Die Nutzung wäre aber erforderlich gewesen: Nach Auffassung des Gerichts wurden die Mar­ken für keine der mit der Klage an­ge­grif­fe­nen Wa­ren und Dienstleistungen rechts­er­hal­tend be­nutzt, wie es das Markengesetz innerhalb von fünf Jah­ren nach ihrer Eintragung vorsieht. Ge­schieht dies nicht, müssen die nicht be­nutz­ten Mar­ken auf Antrag gelöscht werden - und genau das wird nun passieren.

Sobald das Urteil (LG Berlin Urteil vom 15.04.2021, 52 O 320/19) rechts­kräftig ist, mü­ssen die Marken aus dem Marken­register gelöscht werden.

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