Endlich Ende im Streit? Black Friday-Marken verfallen, werden gelöscht
Infografik: Black Friday und Cyber Monday in Deutschland
Die Nutzung wäre aber erforderlich gewesen: Nach Auffassung des Gerichts wurden die Marken für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, wie es das Markengesetz innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung vorsieht. Geschieht dies nicht, müssen die nicht benutzten Marken auf Antrag gelöscht werden - und genau das wird nun passieren.
Sobald das Urteil (LG Berlin Urteil vom 15.04.2021, 52 O 320/19) rechtskräftig ist, müssen die Marken aus dem Markenregister gelöscht werden.
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Vor einigen Jahren rauschte eine Abmahnwelle durch Deutschland: Die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong mahnte durch einen Lizenznehmer in Wien zahlreiche Unternehmen ab, die in Deutschland mit "Black Friday" Rabatt-Aktionen warben, ohne sich die von der Holding dafür nötigen Lizenzen zu holen. Gegen die mitgesendeten Forderungen der Holding gingen zahlreiche Betroffene gerichtlich vor und bekamen schließlich auch Recht. Im Jahr 2018 wurde dann entschieden, die Marke "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu löschen. Doch das war nicht das Ende des Rechtsstreits.

Eingetragene Marken wurden nicht genutzt
Das Bundespatentgericht in München urteilte, dass das DPMA die Wortmarke zu Unrecht gleich vollständig gelöscht habe. Dagegen wurde wiederum eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die noch anhängig ist. In der Zwischenzeit hat nun Simon Gall, Betreiber des Portals BlackFriday.de, vor dem Landgericht Berlin geklagt. Dieses Mal ging es darum, dass die Holding ihre eingetragenen Marken nicht genutzt hat. Das Landgericht hat die Wortmarke daher nun für verfallen erklärt.Die Nutzung wäre aber erforderlich gewesen: Nach Auffassung des Gerichts wurden die Marken für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, wie es das Markengesetz innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung vorsieht. Geschieht dies nicht, müssen die nicht benutzten Marken auf Antrag gelöscht werden - und genau das wird nun passieren.
Sobald das Urteil (LG Berlin Urteil vom 15.04.2021, 52 O 320/19) rechtskräftig ist, müssen die Marken aus dem Markenregister gelöscht werden.
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