Gericht untersagt Netflix Werbung für Gratis-Monat auf Bestellbutton
Werbung für einen Gratis-Monat auf einem Bestell-Button zu machen. Nutzer, die dieses Angebot annehmen wollten, wurden nach Auffassung des vzbv nicht eindeutig auf Zahlungsverpflichtungen nach dem Gratis-Monat hingewiesen. Online sind die Anbieter aber verpflichtet, den Bestell-Button zum Beispiel über die Beschriftung mit "kostenpflichtig bestellen" klar zu beschriften. Dieser Pflicht war Netflix nicht genügend nachgekommen.
Laut Gericht muss der Bestellbutton eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung für einen Gratismonat enthalten. Alle wichtigen Informationen müssen vor Auslösung der Bestellung klar ersichtlich sein. "Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen", sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Zudem gibt ein Punkt in den AGB vor, dass Netflix zu einer einseitigen Preis- und Angebotsänderung berechtigt sei. Damit hätte der Streamer jederzeit Preise beliebig erhöhen und das Angebot, zum Beispiel wie viele Geräte gleichzeitig bei einem Abo zugelassen sind, jederzeit verändern können. Das Kammergericht erklärte die entsprechende Klausel für ungültig.
Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Das Kammergericht in Berlin hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun Recht gegeben und Netflix untersagt, Laut Gericht muss der Bestellbutton eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung für einen Gratismonat enthalten. Alle wichtigen Informationen müssen vor Auslösung der Bestellung klar ersichtlich sein. "Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen", sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Zudem gibt ein Punkt in den AGB vor, dass Netflix zu einer einseitigen Preis- und Angebotsänderung berechtigt sei. Damit hätte der Streamer jederzeit Preise beliebig erhöhen und das Angebot, zum Beispiel wie viele Geräte gleichzeitig bei einem Abo zugelassen sind, jederzeit verändern können. Das Kammergericht erklärte die entsprechende Klausel für ungültig.
Kein Recht auf beliebige Preiserhöhungen
Das Gericht untersagte Netflix die Klausel in den Nutzungsbedingungen. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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