Datenschützer gegen Facebook:
"Sammelklage" ist wohl nicht möglich
Der Österreicher Max Schrems kämpft seit Jahren gegen Facebook, dem Datenschützer geht es dabei vor allem um die Informationen, die das soziale Netzwerk sammelt und speichert. Schrems wollte dabei im Namen von rund 25.000 Nutzern eine Sammelklage führen, doch laut Ansicht des EuGH-Generalanwalts Michal Bobek gebe es dazu laut EU-Recht keine Grundlage.
Schrems hat die Klage bereits Mitte August 2014 auf den Weg gebracht, der Facebook-Kritiker konnte dafür mehr als 25.000 Nutzer gewinnen. In der Sammelklage spielten diverse Aspekte rund um den Datenschutz eine Rolle, darunter die Weitergabe von Informationen an US-Geheimdienste. Ein Teil der Angelegenheit ist die Tatsache, dass Nutzer außerhalb Nordamerikas eine Geschäfts- bzw. Rechtsbeziehung mit der irischen Vertretung von Facebook haben und nicht der Mutter in den USA.
Diese so genannte "Abtretung" sieht Michal Bobek, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aber als vermutlich nicht zulässig an (via derStandard). Seiner Einschätzung nach wäre eine derartige Quasi-Sammelklage aus Österreich auch nur gegen ein österreichisches Unternehmen möglich, nicht aber gegen eine Firma mit Sitz in Irland.
In einem anderen Aspekt stellte sich Bobek aber auf die Seite des Datenschützers. Denn Facebook hat argumentiert, dass Schrems nicht als Verbraucher auftrete, da er in dieser Causa Geld verdienen soll, so Facebook. Das dementierte Schrems jedoch und meinte, dass Facebook hier eine "Schmutzkübelkampagne" gegen ihn betreibe.
Ob die EuGH-Richter der Einschätzung des Generalanwalts folgen, ist aber offen, denn einen Automatismus gibt es hier nicht. Sie können der Einschätzung folgen, müssen es aber nicht tun.
"Trick"
Rechtlich ist der Fall interessant bis kompliziert: Denn eine Sammelklage wie in den USA ist in Österreich bzw. der EU nicht vorgesehen. Jurist Schrems hat sich dazu eine Art Trick ausgedacht. Vereinfacht erklärt haben die Kläger ihre Ansprüche auf eine einzelne Person übertragen, diese führt die Klage und verteilt dann später etwaige erstrittene Beträge.Diese so genannte "Abtretung" sieht Michal Bobek, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aber als vermutlich nicht zulässig an (via derStandard). Seiner Einschätzung nach wäre eine derartige Quasi-Sammelklage aus Österreich auch nur gegen ein österreichisches Unternehmen möglich, nicht aber gegen eine Firma mit Sitz in Irland.
In einem anderen Aspekt stellte sich Bobek aber auf die Seite des Datenschützers. Denn Facebook hat argumentiert, dass Schrems nicht als Verbraucher auftrete, da er in dieser Causa Geld verdienen soll, so Facebook. Das dementierte Schrems jedoch und meinte, dass Facebook hier eine "Schmutzkübelkampagne" gegen ihn betreibe.
Ob die EuGH-Richter der Einschätzung des Generalanwalts folgen, ist aber offen, denn einen Automatismus gibt es hier nicht. Sie können der Einschätzung folgen, müssen es aber nicht tun.
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