Solche Funkzellenabfragen sind als Ermittlungsinstrument zwar in der Strafprozessordnung vorgesehen, sie müssen aber zeitlich und räumlich hinreichend bestimmt sein. Sie seien aufgrund des tiefen Eingriffs in die Grundrechte von meist sehr vielen Betroffenen allerdings zurückhaltend einzusetzen, erklärte Schurig die Rechtslage. Letztes sei aber im Falle Dresdens nicht der Fall gewesen.
"Wer eine Funkzellenabfrage durchführen will, die sich zeitlich über mehrere Stunden erstreckt, dicht besiedelte Wohngebiete erfasst, Demonstrationsgebiete berührt und dabei auch Abgeordnete ins Visier nimmt, hat sich über die Angemessenheit eingehend Gedanken zu machen. Dies war weder bei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft Dresden, der Polizeidirektion Dresden, noch beim LKA Sachsen der Fall", so sein eindeutiges Urteil.
Bei seinen Kontrollen bei den entsprechenden Behörden habe sich der Eindruck bestätigt, dass die Funkzellenabfrage als Standardermittlungsmaßnahme betrachtet wurde. Eine Abwägung zwischen der Aufklärung möglicher Straftaten und dem tiefen Eingriff in die Grundrechte tausender Menschen sei - wenn überhaupt - nur unzureichend erfolgt.
Hinzu komme, dass ein Konzept zur Reduzierung der gespeicherten Daten auf das für die Strafverfolgung erforderliche Maß beim Landeskriminalamt im Unterschied zur Polizeidirektion erst gar nicht vorhanden war, führte Schurig weiter aus.
Er forderte eine adäquate Aufarbeitung der Vorgänge, bei der es auch darum gehen müsse, ähnliche Fälle zukünftig zu vermeiden. "Die von den Funkzellenabfragen namentlich bekannten Betroffenen sind unverzüglich zu benachrichtigen", fuhr er fort. Außerdem seien alle Daten, die nicht für die Strafverfolgung benötigt werden, unverzüglich zu löschen.
2011-09-12T18:44:00+02:00Christian Kahle
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