Verfassungsklage gegen Hackerparagraph unzulässig
Hintergrund ist die Einführung einer Regelung vor zwei Jahren, nach der die Herstellung und die Verbreitung von Software, die zum Ausspähen von Daten und für Einbrüche in Computersysteme gedacht ist, unter Strafe gestellt wird. Dies ist in den Pragaraphen 202a und 202b im Strafgesetzbuch festgehalten.
IT-Experten hatten bereits im Vorfeld gegen das neue Gesetz protestiert. Sie befürchteten, dass sie entsprechende Programme in Zukunft nicht mehr legal einsetzen dürfen. Administratoren verwenden schließlich im Prinzip die gleichen Tools wie potenzielle Angreifer, um Sicherheitslücken bereits im Vorfeld aufspüren und beheben zu können.
Deshalb wurden mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingereicht. Die Verfassungsrichter wiesen diese jedoch ab. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kläger von dem Gesetz überhaupt nicht betroffen sind. Immerhin stelle das Gesetz klar, dass die fraglichen Tools mit einer entsprechenden kriminellen Intention beschafft werden müssten, was bei Administratoren aber nicht der Fall ist.
Nach Ansicht des Rechtsanwalts Udo Vetter kann die Entscheidung auch Folgen für mögliche Verfassungsbeschwerden gegen das gestern verabschiedete Gesetz zur Einführung von Netzsperren gegen Kinderpornographie haben. "Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist", so Vetter.
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Christian Kahle
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